Wirtschaft/Karriere

Rechtstipp: Der 31. Dezember ist kein Feiertag

Der 31. Dezember fällt heuer – ebenso wie der 24. – auf einen Montag und ist somit ein Werktag. Rund um den Jahreswechsel sind nämlich nur der 25. und 26. Dezember sowie der 1. Jänner echte Feiertage und damit grundsätzlich arbeitsfrei. Die gute Nachricht: Die meisten Kollektivverträge sehen für den letzten Tag im Jahr kürzere Arbeitszeiten vor, als an üblichen Werktagen.

So endet beispielsweise für Arbeiter und Angestellte des Metallgewerbes die Arbeitszeit bereits um 12 Uhr. Friseure müssen bis 17 Uhr arbeiten. Für Arbeitnehmer im Einzelhandel endet die Normalarbeitszeit am 31. Dezember um 17 Uhr, für ihre Kollegen im Großhandel ist bereits um 13 Uhr Schluss. Zahnarztangestellte haben unterdessen gemäß Kollektivvertrag sowohl am 24. als auch am 31. Dezember dienstfrei.

Über den Kollektivvertrag hinaus geben manche Unternehmen ihren Mitarbeitern an diesen Tagen ganz oder früher frei. Geregelt wird das entweder einzelvertraglich oder mittels Betriebsvereinbarung. Wer den halben Tag arbeiten müsste, sich aber freinehmen möchte, muss theoretisch dennoch einen ganzen Urlaubstag eintragen, denn das Urlaubsgesetz sieht keine halben Urlaubstage vor.

Die Arbeiterkammer (AK) rät, den Chef dennoch zu fragen, ob etwa ein voller Urlaubstag auf den 24. und 31. Dezember aufgeteilt werden könnte – die meisten Arbeitgeber seien hier kulant. Alternativ böte es sich an, an diesen Tagen Zeitausgleich zu beantragen, so der Rat der AK.