Wirtschaft/Immo

Wer zahlt das kaputte Gerät?

Ich habe meine Eigentumswohnung inklusive Küche vermietet. Wer muss zahlen, wenn ein Gerät in der Küche defekt ist?

Wenn Sie eine funktionierende Küche vermietet haben, dies so im Mietvertrag vereinbart wurde und auch in der Höhe der Miete berücksichtigt ist, so müssen Sie auch für deren Funktionstüchtigkeit sorgen.

Ist das Gerät defekt, haben Sie es zu ersetzen, andernfalls hat der Mieter das Recht, die monatliche Miete entsprechend zu mindern.

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Ich habe mein Einfamilienhaus für drei Jahre vermietet. Jetzt will die Tochter der Mieterin samt Baby einziehen. Muss ich einen neuen bzw. eigenen Mietvertrag für sie machen? Wirkt die Befristung weiterhin?

Wenn bei Mietern Mitbewohner ein- bzw. ausziehen, hat das keinen Einfluss auf den gültigen Mietvertrag. Ein neuer Mietvertrag ist nicht erforderlich, somit bleibt eine rechtswirksam vereinbarte Befristung auch weiterhin gültig.

Ich bin Eigentümerin einer Wohnung. Wir haben eine besondere Vereinbarung über die Kostenaufteilung getroffen und diesen Aufteilungsschlüssel auch im Grundbuch eingetragen. Kann dieser Schlüssel ohne meine Zustimmung geändert werden? Ein Eigentümer, der mehrere Wohnungen im Haus besitzt, verkauft einige davon. Gilt dieser Aufteilungsschlüssel auch für die neuen Eigentümer?

Wenn Kostenaufteilungen und Kostentragungen von Wohnungseigentumsanlagen im Grundbuch eingetragen sind, wirken sie jedenfalls auch für alle Rechtsnachfolger – unabhängig davon, ob diese speziell darauf hingewiesen wurden, oder nicht.

Das Grundbuch ist ein öffentliches Buch, was eingetragen ist, gilt. Um derartige Verteilungsarten zu ändern, könnten nur wiederum alle Eigentümer eine neue Vereinbarung treffen und eintragen lassen. Eine Änderung ohne Ihr Wissen und Ihre Zustimmung ist daher nicht denkbar.

Ich besitze zwei Wohnungen in einem Haus, eine im ersten und eine im vierten Stock. Für die untere zahle ich um 50 Euro mehr Betriebskosten, obwohl beide fast gleich groß sind. Wie kann das sein? Wie kann ich eine Änderung herbeiführen?

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Unterschiedlich hohe Kostenbelastungen bei ähnlich großen Wohnungen können vorkommen, wenn die Anteile, mit welchen diese aus den Betriebskosten belastet werden, unterschiedlich hoch sind. Im Wohnungseigentum kann die Verteilung der Betriebskosten auf verschiedene Arten geregelt sein: Es kann im Wohnungseigentumsvertrag vereinbart sein, dass Betriebskosten beispielsweise nach Nutzfläche verteilt werden. Selbiges gilt, wenn sämtliche Wohnungseigentümer schriftlich einen abweichenden Verteilungsschlüssel festgesetzt haben – dieser sollte im Grundbuch eingetragen werden. Weiters kann auch das Gericht abweichende Verteilungen auf Antrag festsetzen. Wenn all das nicht der Fall ist, dann werden die Kosten nach den Eigentumsanteilen im Grundbuch verteilt. Auch diese können von den Nutzflächen abweichen. Welche Verteilungsart gilt und wie hoch die Anteile der Wohnungen sind, können Sie der Jahresabrechnung entnehmen.

Ich bin Eigentümer einer Wohnung in einem Haus mit 15 Parteien. Die Heizkosten werden nicht nach Verbrauch, sondern auf die Wohnungen aufgeteilt. Ich muss also mitzahlen, obwohl ich im Winter auf Saison und etwa fünf Monate gar nicht da bin. Wie kann ich diese Aufteilung ändern?

Wenn Wärme zentral verteilt wird, gilt ab vier Wohnungen das Heizkostenabrechnungsgesetz. Dieses regelt, dass ein bestimmter Anteil der Energiekosten (meist ca. 2/3) nach Verbrauch zu verteilen ist, der Rest allerdings als „Grundkosten“ nach Nutzfläche.

Dies bedeutet für Sie, dass Sie jedenfalls mit Kosten belastet werden. Gegen die Regeln des Gesetzes können Sie nichts unternehmen, sämtliche Wärmenutzer könnten aber die Aufteilung zwischen Verbrauch und Grundkosten verändern. Wenn das Gesetz gar nicht angewendet wird und der gesamte Verbrauch nach Nutzfläche verteilt wird, dann sollten Sie – notfalls auch über Gericht – eine Abrechnung nach dem Heizkostenabrechnungsgesetz durchsetzen.

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