Wirtschaft/Immo

Kann ich die Verwaltung kündigen?

Ich möchte gerne die Hausverwaltung kündigen, weil sie mit einzelnen Eigentümern gemeinsame Sache macht und andere benachteiligt. Kann ich das als einzelner Wohnungseigentümer tun?

Auch jeder einzelne Wohnungseigentümer kann einen Verwaltervertrag durch Antrag bei Gericht auflösen und zwar dann, wenn er dem Verwalter eine grobe Verletzung seiner Pflichten nachweisen kann. Der einzubringende Antrag muss gegen den Verwalter und alle anderen Wohnungseigentümer eingebracht werden. Als grobe Pflichtverletzungen gelten unter anderem die Unterlassung der Abrechnung bzw. erheblich verspätete Rechnungslegung, die verspätete und wegen ihrer Unzulänglichkeit unüberprüfbare Jahresabrechnung, fehlende oder falsche Informationen oder Begünstigung einzelner Miteigentümer zum Schaden anderer.Wir haben im Frühling eine Dachgeschoßwohnung gekauft und erst jetzt bemerkt, dass die Fenster undicht sind und es zieht. Wie müssen wir jetzt vorgehen? Wir haben ein sechs Monate altes Baby, daher sollte das Problem rasch behoben werden.Fenster gehören zu den allgemeinen Teilen des Hauses. Daher erfolgt die Sanierung – und für den Fall, dass die Sanierung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, deren Erneuerung – über die gemeinsame Reparaturrücklage. Ich rate Ihnen, umgehend mit der Hausverwaltung in Kontakt zu treten, damit diese eine Firma für die Sanierung der Fenster schickt. Sollte sich dies zu lange hinziehen, werden Sie selbst eine Firma mit der Sanierung beauftragen und dann die dafür aufgewandten Kosten von der Wohnungseigentümergemeinschaft einfordern müssen.Bei einem Wohnungseigentümer im Haus ist die Spüle verstopft. Er will, dass die Reparatur von der Allgemeinheit bezahlt wird. Ist das rechtens? Der Eigentümer hat seine Wohnung und die dafür bestimmten Einrichtungen – insbesondere die Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie die Beheizungs- und sanitären Anlagen – auf seine Kosten zu warten und instand zu halten. Da es sich im konkreten Fall um eine verstopfte Spüle, also um einen Seitenstrang handelt, müsste er die Reparaturkosten übernehmen. Anders würde es sich verhalten, wenn der Abfluss aufgrund einer Hauptstrangverstopfung mitverstopft wurde. In diesem Fall müsste die Hauptstrangverstopfung und auch die Seitenstrangverstopfung über die Reparaturrücklage abgewickelt werden. Ich rate Ihnen, mit der Hausverwaltung Rücksprache zu halten, da viele Wohnungseigentumsobjekte diesbezüglich Versicherungen abgeschlossen haben.

Ich bin Eigentümer einer Wohnung und habe die Loggia verglasen lassen. Die anderen haben zugestimmt und der Umbau wurde von der Baupolizei genehmigt. Dürfen wir in der verbauten Loggia auch kochen?

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So wie Sie mir den Fall schildern wurde Ihnen von den Wohnungseigentümern und auch von der Baupolizei nur die Verglasung der Loggia genehmigt. Ein, wie von Ihnen nun gewünschter Umbau in eine Küche, wird so nicht möglich sein, da dafür neue Leitungen verlegt werden müssten. Dafür wird sicherlich auch eine baubehördliche Genehmigung nach den jeweiligen Bauordnungen notwendig werden.

Ich bin Eigentümerin einer Wohnung und habe einen neuen Laminatboden verlegt. Der Bewohner unterhalb meint, dass die Trittschalldämmung nicht in Ordnung ist. Wer ist zuständig?

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Da Sie ja nur den Bodenbelag erneuert haben, können Sie nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn durch eine mangelhafte Verlegung des Bodens, also etwa zu geringe Abstände zu den Wänden, eine Raumschallübertragung stattfindet. Da Sie ja den Bodenaufbau an sich nicht verändert haben, würde eine an sich mangelhafte Trittschalldämmung von der Allgemeinheit zu beheben sein. In diesem Zusammenhang müsste auch geprüft werden, ob hier ein verdeckter Mangel vorliegt und in diesem Fall die bauausführende Firma haftbar gemacht werden könnte.

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13.1.2014, 10.00 bis 11.00 Uhr
Peter Hauswirth, Rechtsanwalt und Wohnrechtsexperte