Wirtschaft/Immo

Was geschieht, wenn ich dem Verwaltervertrag nicht zustimme?

Wir bekommen eine neue Hausverwaltung. Die Mehrheit der Eigentümer wird dem Verwaltervertrag zustimmen, ich lehne eine Klausel im Vertrag ab. Was geschieht, wenn ich den Verwaltervertrag und/oder die Vollmacht nicht unterschreibe?

Wenn der Verwalter wirksam von der Mehrheit und unter Beachtung der Formalvorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes bestellt wurde, hat er die vom Gesetz geregelten Rechte und Pflichten, auch wenn kein gesonderter Verwaltervertrag unterschrieben wird. In diesem Vertrag sind üblicherweise Dinge enthalten, die sich nicht aus dem Gesetz ergeben (Verwalterhonorar, Vollmacht zur Vertretung der Miteigentümer bei Baubehörden, etc.). Unterschreibt die Mehrheit der Miteigentümer diese Dokumente, so bindet dies im Normalfall die Eigentümergemeinschaft – Sie als Minderheitseigentümer können nicht gezwungen werden, zu unterschreiben. Das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen als Miteigentümer und dem Verwalter ist dann ausschließlich durch die gesetzlichen Bestimmungen geregelt. Eine Vertretung Ihrer Interessen durch den Verwalter etwa bei Bauverfahren ist dann aber nicht möglich.

In unserem 1969 errichteten Eigentumshaus haben die damals eingezogenen Bewohner inzwischen ein gewisses Alter erreicht und gehen mit Stöcken, Krücken oder Rollator. Es gibt im Haus einen Lift, es müssen aber 10 Stufen erklommen werden, um diesen zu erreichen. Als Alternative zu einem Wohnungswechsel wollen wir einen Treppenlift, 4 oder 5 Miteigentümer würden die Kosten übernehmen. Müssen alle Miteigentümer einverstanden sein? Wie ist das mit den Betriebskosten?

Da ein Treppenlift in allgemeinen Teilen der Liegenschaft errichtet wird, müssen alle Miteigentümer informiert und um Zustimmung ersucht werden. Es bedarf eines Mehrheitsbeschlusses (nach Anteilen). Wird die Zustimmung verweigert, kann sie durch Gerichtsbeschluss ersetzt werden. Der Antrag bei Bericht ist dann erfolgreich, wenn die Antragsteller nachweisen können, dass der Treppenlift notwendig ist, damit die Wohnung sinnvoll benutzt werden kann. Voraussetzung für die Errichtung ist, dass alle Vorschriften (Fluchtweg-Breite) eingehalten werden. Die Kosten für Errichtung und Betrieb müssen jene Eigentümer tragen, die die Anlage errichten und benutzen. Jene Eigentümer, die nicht mitzahlen, dürfen die Anlage auch nicht nutzen. Eine Aufteilung auf alle Wohnungseigentümer erfolgt nur dann, wenn die Anlage durch einstimmigen Beschluss der Eigentümer als Gemeinschaftsanlage gewidmet wird.

Wie ist das mit einer bestehenden Haushaltsversicherung bei einem Verkauf? Ich habe gelesen, dass der Vertrag auf den neuen Besitzer der Immobilie übergeht. Wie ist dass dann, wenn der neue Besitzer andere Möbel hat und diese einen anderen Wert haben?

Wird eine versicherte Sache wie eine Wohnung verkauft, geht der Versicherungsvertrag auf den Erwerber über. Dieser hat allerdings binnen eines Monats nach dem Erwerb ein Sonderkündigungsrecht (unabhängig von der vereinbarten Laufzeit). Viele Verträge enthalten darüber hinaus auch ein Sonderkündigungsrecht für Versicherungsnehmer, die ihre Wohnung aufgeben. Erfolgt keine Kündigung, so läuft die Versicherung weiter (was sinnvoll ist, damit auch in der Übergangszeit Versicherungsschutz besteht). Der Käufer muss die Versicherung dann an seine Bedürfnisse (Wert des Inventars) anpassen.

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