Wirtschaft/Immo

Unfallfrei durch Herbst und Winter

Wenn im Herbst die Blätter fallen und es auch noch regnet, kann es ganz schön rutschig werden. Irgendjemand sollte also die Laubhaufen vom Gehweg entfernen. Fallen dann die ersten Flocken, muss sich jemand um die Schneeräumung kümmern. Aber wer?

Wer ist für die Wege in und um eine Wohnhausanlage zuständig?

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist Folgendes geregelt: Eigentümer von Liegenschaften haben die Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen, die entlang ihres Grundstücks verlaufen, in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern. Bei Schnee und Glatteis sind die Flächen außerdem zu bestreuen. Die StVO sieht eine Verwaltungsstrafe von 72 Euro vor, wenn im Winter nicht geräumt wird.

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"Im Herbst muss natürlich nicht jedes einzelne Blatt aufgehoben werden. Wenn aber Laub oder heruntergefallene Äste die Sicherheit der Fußgänger gefährden, müssen sie entfernt werden", sagt Christian Marth, Immobilienrechtsexperte und Partner bei Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte. "Das Laub vom Gehsteig auf die Straße zu kehren ist verboten, wenn dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet ist."

Gibt es keinen Gehsteig rund ums Haus, muss man den Straßenrand in der Breite von einem Meter reinigen. Für Gehwege, die weiter als drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sind, besteht keine Räumpflicht. In diesem Fall muss sich der Straßenerhalter (meistens die Gemeinde) um die Räumung kümmern.

Die Wege, Stiegen und Höfe in einer Wohnhausanlage unterliegen nicht der Straßenverkehrsordnung. Sie müssen aber in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden und gefahrlos zu benützen sein.

Welche Aufgaben hat die Hausverwaltung?

Gibt es einen Hausverwalter hat dieser in Vertretung der Eigentümer für Sicherheit zu sorgen. Selbst schaufeln muss der Hausverwalter jedoch nicht. "Er kann entscheiden, welches Unternehmen beauftragt wird", sagt Udo Weinberger, Geschäftsführer von Weinberger Biletti Immobilien.

Welche Flächen betreut werden, ist Vereinbarungssache. "Auf einem Spielplatz kann der Verwalter auch einen Hinweis anbringen, dass diese Fläche nicht geräumt wird und die Benützung auf eigene Gefahr erfolgt", erklärt Wolfgang Macho, Geschäftsführer von IMV Immobilien Management. Die Wege in einer Wohnhausanlage müssen geräumt werden.

Muss auch das Dach von Eis und Schnee befreit werden?

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Es gibt keine Verpflichtung, das Dach dauerhaft von Schnee freizuhalten. Sobald jedoch eine Gefahr für Passanten besteht, müssen Absperr- bzw. Warnstangen aufgestellt und das Dach so rasch wie möglich geräumt werden. "Dachlawinen und herabfallende Eiszapfen können sehr gefährlich sein. Eine Tauwetterkontrolle ist daher sehr wichtig", betont Weinberger.

Kann auch ein Mieter von Haftungsfragen betroffen sein?

Der Mieter eines Einfamilienhauses kann vertraglich zur Laub-Entfernung, Schneeräumung und Enteisung verpflichtet werden.

Stellt jemand Blumenkisten oder andere Gegenstände auf den Balkon oder die Terrasse, ist er für eine sichere Befestigung verantwortlich. Kommt es zu einem Schaden, weil die Sicherung mangelhaft war, haftet der Bewohner – egal, ob er Mieter oder Eigentümer ist.

Was passiert, wenn etwas passiert?

Neben Verwaltungsstrafen drohen zivilrechtliche Klagen. Wenn sich jemand verletzt, weil nicht ordentlich geräumt wurde, haftet der Eigentümer – außer er hat seine Pflichten nachweislich an einen Mieter, Hausverwalter oder Räumdienst übertragen.

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Der Hauseigentümer sollte überprüfen, ob der Mieter seiner Verpflichtung auch nachkommt. Sonst kann es passieren, dass er – trotz der Übertragung der Schneeräumpflicht – nach einem Unfall zur Haftung herangezogen wird. Denn der Eigentümer ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung zu kontrollieren. Vorsicht ist auch bei der Wahl des Winterdienstunternehmens geboten. "Es kann zu einer Haftung der Eigentümer bzw. der Hausverwaltung kommen wenn die Räumverpflichtung einem ungeeigneten Vertragspartner übertragen wurde", erklärt Marth.

"Leider kommt es immer wieder vor, dass Leute stürzen und dann versuchen, daraus Kapital zu schlagen, indem sie Schmerzensgeld einklagen", sagt Hausverwalter Wolfgang Macho. "Man muss sich gut absichern. Wir konnten zum Beispiel nach einem Sturz mit dem Wetterdienst von der Hohen Warte nachweisen, dass an dem Tag zu Mittag Tauwetter geherrscht hat und es gar nicht glatt sein konnte. Die Forderung nach einem Schmerzensgeld wurde also zu Unrecht erhoben."

Muss nicht jeder selbst aufpassen, dass er nicht ausrutscht?

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Jeder trägt auch Eigenverantwortung. "Es kann zu einem Mitverschulden und Minderung von Schadenersatzansprüchen kommen – etwa wenn Fußgänger die Warnstangen ignorieren", sagt Christian Marth. Auch wer bei Glatteis mit Stöckelschuhen unterwegs ist, sollte mit Schadenersatzforderungen vorsichtig sein.