Wirtschaft/Immo

Stehen Miteigentümern alle Gemeinschaftsflächen zur Verfügung?

Ich bin Miteigentümerin einer Wohnanlage. In unserem Innenhof befinden sich Parkplätze, die an einige Miteigentümer vermietet sind und dieser ist durch ein Tor verschlossen. Nun wurden die Schlüssel für dieses Tor getauscht und seither haben nur Parkplatzmieter die Möglichkeit in den Innenhof zu fahren. Für alle anderen Miteigentümern ist das kurze Parken und Halten um beispielsweise Möbel auszuladen und ins Haus zu tragen nicht mehr möglich. Ebenso muss man sich jetzt beim Transport sperriger Gegenstände durch die viel schmalere Eingangstür zwängen. Habe ich auch einen Anspruch auf einen Schlüssel für das Einfahrtstor, obwohl ich keinen Parkplatz gemietet habe?

Prüfen Sie den Wohnungseigentumsvertrag, ob dieser konkrete Bestimmungen zur Nutzung des Parkplatzes und der Einfahrt enthält. Stehen dort keine Beschränkungen, haben Sie durchaus Anspruch auf einen solchen Schlüssel, da es sich um sog. „allgemeine Teile der Liegenschaft“ handelt. Selbstverständlich dürfen Sie aber die Nutzung der Parkplätze durch die Mieter nicht beeinträchtigen (etwa indem Sie auf einem der vermietet Parkplätze parken oder die Ausfahrt blockieren).