OGH-Urteil: Recht auf Licht und Luft im Garten
Von Ulla Grünbacher
Die hohen Bäume des Nachbarn werfen lange Schatten auf das Grundstück. Sonnenstrahlen verirren sich von dieser Seite praktisch nie auf die Rasenfläche. Die Frage ist: Haben Hausbesitzer ein Recht auf Licht?
Der aktuelle Fall: Die Nachbarin hatte 1991 eine 37 Meter lange Hecke aus 70 Fichten gepflanzt, die direkt an das Nachbargrundstück angrenzt. Das Grundstück hat der Kläger 2010 erworben. Mittlerweile ist die Hecke zwölf bis 15 Meter hoch. Auf dem Grundstück des Klägers grenzt sie an eine fünf Meter breite Rasenfläche, an die das Reihenhaus mit Mietwohnungen anschließt. Der Eigentümer reichte Klage ein, und forderte von der Nachbarin, den von den Bäumen ausgehenden Entzug von Licht zu unterlassen. Die Bepflanzung sei ortsunüblich, der Schattenwurf führe zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Die beklagte Nachbarin argumentierte, die Pflanzung sei vor langer Zeit vorgenommen worden. Der Kläger habe von der Hecke gewusst, als er das Grundstück gekauft hat. Die Grundstücke liegen in einem Wohngebiet mit Einfamilienhäusern, das durch Laubbäume, Laubhecken und Obstbäume geprägt ist: Diese erreichen nicht annähernd die Höhe der Fichtenhecke der Beklagten.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht wies die Klage hingegen ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) schließlich gab der Revision des Klägers statt. Das Gericht verpflichtete die Beklagte, den Entzug von Licht auf das Grundstück des Klägers bis auf ein bestimmtes Maß zu unterlassen. Denn auf dem Grundstück der Beklagten stehe für die örtlichen Verhältnisse der Wohngegend völlig untypisch eine eng gepflanzte Fichtenhecke mit einer immensen Höhe von zwölf bis 15 Metern, welche das Nachbargrundstück beträchtlich beschatte. Es gibt das Recht auf Licht: Die Nachbarin hat den Entzug des Lichts zu unterlassen, sofern der Schatten ihrer Bäume über die üblichen 2,5 Meter einer Hecke hinausgeht.