Wirtschaft/Immo

Haus tauschen statt Hotel buchen

Thomas fährt für drei Wochen nach Amsterdam, Sophie macht Urlaub in Wien. Für die Unterkunft bezahlen beide nichts. Denn sie sind Mitglieder einer Tauschplattform. Als solche überweisen sie lediglich einen Jahresbeitrag (zum Beispiel 100 Euro bei Homelink) und können dafür ihr Zuhause auf der Webseite inserieren und selbst nach Objekten suchen. "Wir haben derzeit etwa 110 Mitglieder aus Österreich. Die bekommen sehr viele Anfragen. Vor allem Wien ist ein gefragtes Reiseziel", sagt Marie-Paule Loye, Leiterin von HomeLink Österreich-Schweiz. "Die beliebtesten Ferienziele der Österreicher sind Frankreich, Italien und die USA."

Alle Inhalte anzeigen
Während man anderswo Urlaub macht, zieht der Tauschpartner in die eigene Wohnung ein. Man muss also jemanden finden, der zur selben Zeit Ferien machen möchte. Flexibler ist, wer einen Zweitwohnsitz hat und diesen zum Tausch zur Verfügung stellt. Die Details (von der Schlüsselübergabe bis zum Füttern des Goldfisches) werden von den Tauschpartnern individuell vereinbart.
Alle Inhalte anzeigen
Der Häuser-Wechsel ist natürlich nicht für jeden geeignet. Viele haben ein ungutes Gefühl, wenn sich Fremde in ihrem Zuhause aufhalten. Doch frei nach dem Motto "Was du nicht willst, dass man dir tut, das füg auch keinem andern zu", braucht man sich über Diebstahl oder Vandalismus keine Sorgen zu machen. Geht doch etwas kaputt, deckt meistens die Haushaltsversicherung den Schaden. Wenn nicht, muss der Tauschpartner dafür aufkommen.

Wohnung vermieten

Geld verdienen statt günstig urlauben steht für jene im Vordergrund, die ihr Zuhause als Ferienapartment vermieten. Das ist in den vergangenen Monaten jedoch schwieriger geworden. Denn der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Vermietung für eine touristische Nutzung als Widmungsänderung qualifiziert. "Ein Eigentümer, der seine Wohnung immer wieder für einige Tage vermieten will, muss daher die Zustimmung aller anderen Eigentümer einholen", sagt Mario Schiavon, Partner bei PHH Rechtsanwälte. Sind nicht alle einverstanden, muss der Richter beurteilen, ob die Interessen der anderen beeinträchtigt sind. Verwirklicht ein Eigentümer sein touristisches Konzept ohne Zustimmung oder gerichtliche Genehmigung, könnte er von einem anderen Eigentümer auf Unterlassung geklagt werden.

www.haustauschferien.at

www.homelink.org

www.intervac.at

www.homeexchange.com

www.airbnb.at