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Meine Tochter will mit einer Freundin in eine WG ziehen. Sollen beide im Mietvertrag stehen? Was ist die beste Lösung, damit auch nur eine der beiden ausziehen kann?Stehen sowohl Ihre Tochter als auch deren Freundin als Mieter im Vertrag, so haften sie solidarisch für den Mietzins. Möchte in weiterer Folge eine der beiden ausziehen, bleibt der Mietvertrag davon unberührt und es haften trotz des Auszuges weiterhin beide für die Miete, wenn im Vertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine Haftungsentlassung ist nur mit Zustimmung des Vermieters möglich.Möglich wäre auch, dass der Mietvertrag nur mit Ihrer Tochter abgeschlossen wird und ihr das Recht zur Untervermietung eingeräumt wird. In diesem Fall haftet immer nur die Hauptmieterin für den Mietzins, im Innenverhältnis schuldet die Freundin als Untermieterin Ihrer Tochter einen vereinbarten Betrag. Möchte in diesem Fall die Freundin ausziehen, kann diese den Untermietvertrag kündigen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass, wenn das Hauptmietverhältnis endet, auch der Gebrauchsanspruch der Untermieterin an der Wohnung endet. © Bild: KURIER/Jürg Christandl
Wohntelefon
09.11.2012

Darf die Miete erhöht werden?

Experten beantworten Ihre Fragen am KURIER-Wohntelefon. Diesmal gibt Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Auskunft.

Ich bin Eigentümerin einer Wohnung. In unserem Haus gibt es auch eine ehemalige Hausbesorgerwohnung. Ein Großteil der Eigentümer würde diese Wohnung gerne verkaufen oder vermieten. Leider stellt sich ein Eigentümer vehement quer. Brauchen wir für diese Entscheidung einen Mehrheitsbeschluss?

Die Hausbesorgerwohnung ist ein allgemeiner Teil der Liegenschaft und gehört jedem Miteigentümer zu einem ideellen Anteil. Dieser Anteil kann ihm von den anderen Miteigentümern nicht weggenommen werden. Für den Verkauf der Hausbesorgerwohnung ist es notwendig, dass alle Miteigentümer einverstanden sind. Wenn nur ein einziger Miteigentümer nicht einverstanden ist, kann der Verkauf nicht stattfinden. Eine Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht ist nicht möglich, da es sich um eine Verfügungshandlung handelt.


© Bild: marko greitschus / pixelio.de
Vor Kurzem haben wir unsere Hausverwaltung gewechselt. Nun haben wir in der Betriebskostenabrechnung feststellen müssen, dass der alte Verwalter einige Arbeiten in Rechnung gestellt hat, die nie durchgeführt worden sind. Der neue Verwalter möchte uns diese aber nun verrechnen, weil der alte Verwalter seine Endabrechnung fällig gestellt hat. Wie können wir uns dagegen wehren?

Wenn der Verwalter Rechnungen zu Unrecht in die Jahresabrechnung aufnimmt, kann jeder Miteigentümer einen Antrag auf Rechnungslegung beim zuständigen Bezirksgericht einbringen. In einem derartigen Verfahren müsste vorgebracht werden, dass diese Arbeiten nicht durchgeführt wurden. Der neue Verwalter hat keine
Möglichkeit, den Stand des übergebenen Vermögens zu überprüfen und unberechtigte Rechnungen zu entfernen. Die Eigentümergemeinschaft kann aber einen Antrag auf Abrechnung und Herausgabe des Vermögens der Eigentümergemeinschaft gegen den früheren Verwalter beim zuständigen Bezirksgericht einbringen.
Wenn ein einzelner Miteigentümer einen Antrag auf Rechnungslegung einbringt, kann er dadurch die Abrechnung für die vergangenen drei Jahre überprüfen lassen. Eine gerichtliche Überprüfung früherer Abrechnungen ist unzulässig. Wenn aber die Eigentümergemeinschaft einen Antrag auf Herausgabe und Abrechnung des Vermögens der Eigentümergemeinschaft einbringt, hat der Verwalter über die gesamte Zeit seiner Verwaltungstätigkeit abzurechnen.


Ich bin Mieterin einer Genossenschaftswohnung. In unserem Haus gibt es einige Probleme mit der Instandhaltung von allgemeinen Teilen. Das Garagentor müsste endlich repariert werden und der Kinderwagenabstellraum bräuchte ein Schloss. Was muss ich tun, damit die Genossenschaft endlich handelt?

Als Mieter haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Durchführung der notwendigen Erhaltungsarbeiten bei der zuständigen Schlichtungsstelle einzubringen. Wenn für ihre Gemeinde keine Schlichtungsstelle eingerichtet ist, ist der Antrag beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen.
Wenn Sie sich eine Verbesserung wünschen, sollten Sie darauf hinwirken, dass sich mehrere Mieter mit der Verwaltung in Verbindung setzen und den Wunsch deponieren.


Ich bin Mieterin einer Wohnung und unser Hauseigentümer ist vor Kurzem gestorben. Seine Tochter hat die Verwaltung des Hauses übernommen und möchte nun die Mieten erhöhen. Ein schriftlicher Mietvertrag besteht nicht, ich bin aber schon seit vielen Jahren Mieter und zahle immer die gleiche Miete. Darf Sie die Miete erhöhen?

Der Vermieter kann nicht einseitig in bestehende Mietverträge eingreifen. Mietverträge kommen nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich zustande. Wenn Sie seit vielen Jahren Mieter der Wohnung sind und immer die gleiche Mietzinshöhe zahlen, ist davon auszugehen, dass ein Mietvertrag mit eben dieser Höhe der Miete zustande gekommen ist. Der Vermieter kann in einen solchen Vertrag nicht einseitig eingreifen.
Eine Erhöhung der Miete ist nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine große Sanierung des Hauses geplant ist. Dann kann der Vermieter eine Erhöhung der Mietzinse gemäß § 18 MRG beantragen. Auch in einem solchen Fall ist die Erhöhung der Miete aber nur mit einer Entscheidung der Schlichtungsstelle bzw. des zuständigen Bezirksgerichtes zulässig.