Wirtschaft/Immo

Wohnberatung: Ist es vorboten, den offenen Kamin zu verstellen?

Ich bin Hauptmieterin einer Altbauwohnung mit einer Terrasse, auf der sich alte Kamine befinden, die offen waren. Ist es verboten, auf diese Kamine einen Blumentopf zu stellen? Einen entstandenen Wasserschaden will der Eigentümer nämlich nicht bezahlen, mit der Begründung, der Blumentopf hätte diesen ausgelöst.

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Notar Matthias Klein: "Ohne Kenntnis des Mietvertrags und genauer Recherchemöglichkeit, ob und wie das MRG oder das AGB im konkreten Fall anwendbar ist, kann gesagt werden, dass grundsätzlich die Erhaltungspflicht (abgesehen davon, dass in manchen Fällen diese auf die Mieter übertragen werden kann) an allgemeinen Teilen des Hauses (z. B. Kamine) den Liegenschaftseigentümer trifft. Im Inneren des Mietgegenstandes ist der Vermieter insbesondere dann zu Tätigkeiten verpflichtet, wenn eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für die Bewohner oder ein ernster Schaden, wie etwa undichte Gasleitungen oder eben ein Wasserschaden, droht oder vorliegt. In welcher Ausgestaltung diese Erhaltungsarbeiten stattzufinden haben, ist gesetzlich nicht geregelt – klar ist, dass ausreichend sicherheitstechnische Arbeiten (durch befugte Gewerbebetriebe) durchzuführen sind, um Gefahren für die Gesundheit der Bewohner zu beseitigen."