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© Bild: KURIER /Gruber Franz
Austrian Airlines
07.06.2013

AUA-Betriebsübergang wird Thema beim EuGH

Die Frage über die Nachwirkung des gekündigten AUA-Bord-KV soll geklärt werden.

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zur Frage der Nachwirkung des Bord-Kollektivvertrages der Austrian Airlines (AUA) dürfte sich noch um mindestens ein Jahr verzögern. Zuvor will der OGH nämlich zu einzelnen Rechtsfragen, die den Übergang des Betriebes der AUA auf die damalige Tochter Tyrolean Airways betreffen, noch durch den EuGH klären lassen. Darüber sei sie in einem am Freitag zugestellten OGH-Beschluss informiert worden, teilte die AUA am Freitag mit.

Damit sei auch die Frage zur Nachwirkung des AUA-Bord-Kollektivvertrags noch nicht geklärt, so die AUA. Ihre Rechtsexperten seien aber davon überzeugt, dass ihre Rechtsposition auch vor dem EuGH halten werde. Zur Klärung dieser Frage sei mit einer Dauer von mindestens einem Jahr zu rechnen. Auch bei der Klärung der arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Betriebsüberganges durch das Arbeits- und Sozialgericht Wien gebe es noch keine Entscheidungen, teilte die AUA weiter mit.

"Aufgrund der unverständlichen Grabenhaltung des Vorstands drohen nun erneut langjährige Gerichtsverfahren", so Bord-Betriebsratschef Karl Minhard in einer schriftlichen ersten Reaktion. Da es die Konzernleitung verabsäumt habe, Verhandlungen für einen neuen Kollektivvertrag zu starten, drohe nun ein langwieriger Rechtsstreit auf europäischer Ebene. Minhard fordert die AUA auf, noch vor einer EuGH-Entscheidung zügig Verhandlungen über einen Konzern- oder Branchen-KV aufzunehmen. Entscheidet der EUGH, dass der alte KV nachwirkt, wäre das ein Fiasko und ein untragbares Risiko für die AUA.

Was der EuGH klären soll

Konkret will der OGH vom EuGH wissen, ob die Wortfolge in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23/EG, wonach die in einem Kollektivvertrag vereinbarten und beim Veräußerer geltenden "Arbeitsbedingungen" bis zur "Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrags" "im gleichen Maße" aufrecht zu erhalten sind, dahin auszulegen sind, dass davon auch solche Arbeitsbedingungen erfasst sind, die mit einem Kollektivvertrag festgelegt wurden und nach nationalem Recht trotz dessen Kündigung unbefristet weiter nachwirken, solange nicht ein anderer Kollektivvertrag wirksam wird oder die betroffenen Arbeitnehmer neue Einzelvereinbarungen abgeschlossen haben.

Weiters, ob diese Stelle dahin auszulegen ist, dass unter "Anwendung eines anderen Kollektivvertrags" des Erwerbers auch die Nachwirkung des ebenfalls gekündigten Kollektivvertrags des Erwerbers im eben dargestellten Sinne zu verstehen ist.

Kündigung des Kollektivvertrags

Der Betriebsübergang des gesamten Flugbetriebes der AUA auf ihre Tochter Tyrolean war 2012 ein zentraler Punkt im AUA-Restrukturierungsprogramm. Im Vorfeld wurde von der Wirtschaftskammer der Kollektivvertrag des fliegenden Personals der AUA gekündigt. Die Gewerkschaft kündigte als Reaktion den Bord-Kollektivvertrag der Tyrolean Airways.