ORF 3 unter Auflagen genehmigt
Image-Werbung in ORF-TV-Programmen gelten als Cross-Promotions und als nicht erlaubt. Zulässig sind dagegen Hinweise auf Programm-Inhalte von ORF 3. Mit dem Vermarktungsverbot will die KommAustria mögliche Rabattierungen unterbinden, die dem privaten Mitbewerb in dieser Form nicht möglich sind.
Die Vorschreibung konkreter Inhalte, die das Programmangebot des Senders betreffen, sind der KommAustria nicht erlaubt, da sie die redaktionelle Freiheit des ORF betreffen. Allerdings muss das Programm die im ORF-Gesetz fixierte Public Value-Prüfung durchlaufen und die Inhalte darauf hin geprüft werden ob sie dem öffentlich-rechtlichen Kernauftrag entsprechen.