Wirtschaft

3-G am Arbeitsplatz: PCR-Test kein Muss

Die Corona-Regeln für die Arbeit sorgen bei vielen für Verwirrung. Arbeiterkammer-Experte Philipp Brokes erläutert die aktuellen Bestimmungen, die sich aus der allgemeinen Bundesverordnung und aus strengeren Bundesländerregeln zusammensetzen. Es gelte überall - bis auf wenige Ausnahmefälle - 3-G am Arbeitsplatz, man muss also geimpft, genesen oder getestet sein. Besonders beim Testen sind die Regelungen sehr differenziert, weil PCR-Tests und Antigen-Tests möglich sind.

Tests

Vorweg: Der sogenannte "Wohnzimmer-Test", also ein Antigen-Test in Eigenregie ohne Beaufsichtigung, gilt in Österreich nirgends mehr als Zutrittsvoraussetzung für den Arbeitsplatz. Allgemein gelte bei 3-G, dass der Test entweder ein zuverlässigerer PCR-Test (z.B. Gurgeltest) oder ein - beaufsichtigter - Antigen-Test sein müsse, also etwa in einer Apotheke oder in einer Teststraße oder von einem Arzt abgenommen. Auch Betriebstests im eigenen Unternehmen können gemacht werden, diese Möglichkeit werde aber im wesentlichen nur von Großunternehmen genutzt.

Einige Bereiche strenger als 3-G

Strenger als 3-G sind einige Bereiche, nämlich Gesundheitswesen, Behindertenbetreuung, Altenpflege und die Nachtgastronomie geregelt: Dort gilt 2,5G - also geimpft, genesen oder PCR-Test. Diese Bestimmung der Verordnung wurde allerdings bereits vom Gesundheitsministerium vorübergehend gelockert, da PCR-Tests in manchen Gegenden nicht oder nur verspätet durchführbar sind: Wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass ein PCR-Test nicht möglich war, etwa weil man zwar einen Test abgegeben hat aber das Ergebnis nicht wie vom Hersteller versprochen eintraf, dann reicht auch ein Antigen-Test als Zutrittsvoraussetzung für den Arbeitsplatz.

Diese derzeit zeitlich vorerst unbefristete Ausnahmeregelung sei bei vielen bisher nicht angekommen. Auch in Wien, das in manchen Bereichen seit längerem strengere Maßnahmen hat, gelte für die meisten Beschäftigten de facto 3-G am Arbeitsplatz. Damit könne man auch hier - von den oben genannten Ausnahmen abgesehen - statt einem PCR-Test auch problemlos einen Antigen-Test vorweisen.

Vom Testangebot gebrauch machen

Wer keinen Test vorlegen kann, etwa weil der rechtzeitig gemachte Test nicht zeitgerecht ausgewertet wurde oder gar kein Test in der Region erhältlich oder angeboten wurde, bei dem liege eine nicht schuldhaft herbeigeführte Dienstverhinderung vor. Der Entgeltanspruch des Beschäftigten bleibe für die Dauer der Verhinderung gewahrt, er müsse nur seinen Arbeitgeber so schnell wie möglich von der Dienstverhinderung informieren.

Ist die Einholung eines Antigentests zumutbar, müsse davon allerdings Gebrauch gemacht werden, um die Dienstverhinderung entsprechend kurz zu halten. Bei einer entsprechenden Vereinbarung könnte die Arbeit alternativ im Homeoffice geleistet werden, aber: Rechtsanspruch besteht darauf keiner - Homeoffice sei immer Vereinbarungssache zwischen Arbeitnehmer und -geber. Wer allerdings nicht einmal versucht habe, einen Test zu machen, bei dem liege eine schuldhafte Dienstverhinderung vor, für die ihm der Arbeitgeber Arbeitszeit und Entgelt abziehen kann.

Es gibt auch Fälle, wo der Arbeitgeber strenger bzw. vorsichtiger ist und für die Beschäftigten eigenmächtig eine 2,5-G-Regel für den Arbeitsplatz einführt. Dabei sei zu beachten, dass die "Aufweichung" der 2,5-G-Regel für die Dauer der PCR-Pannen ausschließlich für jene Bereiche gelte, in denen die Verordnung selbst eine 2,5-G-Regel normiert.

Dort, wo der Arbeitgeber eigenmächtig strengere Regelungen einführe, könne die Weisung des Arbeitgebers nicht "overruled" werden - allerdings steige damit das Risiko des Arbeitgebers, daraus resultierende Dienstverhinderungen dulden zu müssen, so der AK-Experte. Natürlich könne der Arbeitgeber auch eine ausnahmsweise Zulassung von Antigentests anordnen.

Strafe

Sollte jemand die Vorschriften verletzen und weder geimpft, noch genesen oder getestet zum Arbeitsplatz kommen, drohen den Beschäftigten Strafen von bis zu 500 Euro und dem Arbeitgeber von bis zu 3.600 Euro. Von einer etwa von der Wirtschaftskammer Kärnten geforderten gänzlichen Aussetzung der Strafen hält der AK-Experte nichts, denn damit wäre die aus der epidemiologischen Notwendigkeit heraus eingeführte Regel de facto aufgehoben, weil sie nicht mehr sanktioniert würde.

Aus gesundheitlicher Sicht sei jetzt nicht der Zeitpunkt, um diese Regel aufzuheben, verweist Brokes auf die hohen Zahlen an Neuinfektionen, Spitalspatienten und Toten. Allerdings sei die Kontrollbehörde nicht gezwungen zu strafen und könne in Einzelfällen mit Verwarnungen vorgehen. Bei den genannten Strafen handle es sich immerhin um Höchst- nicht jedoch um Mindeststrafen.

Ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Corona-Regeln einhalten, überwachen die Gesundheitsbehörden in den Bezirken bzw. in Wien der Magistrat. Die Kontrolldichte habe sicher zugenommen, die Häufigkeit einer Strafe eher nicht, so Brokes.