Super-League-Streit: EuGH-Gutachten stärkt UEFA und FIFA den Rücken
Ein Gutachten des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stärkt die Position der UEFA und der FIFA im Kampf gegen eine Super League. Die Super League dürfte zwar ihre eigene Fußball-Liga starten, könne dann aber nicht mehr parallel bei den Wettbewerben des Weltverbandes und der Europäischen Fußball Union - wie zum Beispiel der Champions League - ohne der Erlaubnis der beiden Verbände teilnehmen.
Diese Ansicht vertrat der Generalanwalt Athanasios Rantos in seinen Schlussanträgen am Donnerstag in Luxemburg. Die Regeln der UEFA und der FIFA verstoßen demnach nicht gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union. Die UEFA begrüßte das Gutachten und sah darin die Unterstützung, "um den Fußball in ganz Europa zu entwickeln". Dies sei ein "ermutigender Schritt" auf dem Weg, die bestehende "dynamische und demokratische" Struktur zu erhalten. "Die Meinung stärkt die zentrale Rolle der Verbände beim Schutz des Sports, dem Bewahren fundamentaler Prinzipien von sportlichen Erfolgen und dem offenen Zugang für ihre Mitglieder", teilte die UEFA mit.
Die FIFA sah sich in ihrer Position ebenfalls bestätigt und betonte, dass die besondere Natur des Sports basierend auf sportlichen Erfolgen anerkannt worden sei. Auch die Europäische Club-Vereinigung ECA nahm das Gutachten positiv auf. Der Verbund von knapp 250 Vereinen bekräftigte in einer Mitteilung seine "starke Opposition" gegen die wenigen, die den europäischen Clubfußball stören und deren Werte untergraben wollen würden.
Die Macher der Super League setzen hingegen auch nach dem Rückschlag auf ein für sie positives Urteil im kommenden Jahr. Das Gutachten sei "ein Schritt in einem laufenden Verfahren", sagte Bernd Reichart, Chef von A22 Sports Management, das die Super League unterstützt. Rantos habe deutlich gemacht, dass die UEFA eine monopolistische Position habe, mit der große Verantwortung einhergehe, anderen Akteuren das freie Agieren im Markt zu ermöglichen. "Wir glauben, dass die 15 Richter der Großen Kammer, die mit der Verantwortung für diesen Fall betraut wurden, substanziell weiter gehen und die Möglichkeit für Clubs schaffen, ihr eigenes Schicksal in Europa zu managen."
Rechtlich nicht bindend
Im April 2021 hatten zwölf Top-Clubs die Gründung einer Superliga verkündet. Der Plan wurde nach starken Protesten von Ligen, Verbänden und Fans jedoch schnell wieder verworfen. Die drei Spitzenvereine Real Madrid, Juventus Turin und FC Barcelona wollen aber weiterhin eine Super League als Konkurrenz zur Champions League der UEFA gründen. Die European Super League Company hatte daher Klage gegen die Europäische Fußball-Union UEFA und den Weltverband FIFA bei einem Gericht in Madrid eingereicht, das wiederum den EuGH angerufen hatte.
Konkret geht es um den Vorwurf, die UEFA und die FIFA handelten wie ein Kartell, weil sie sich der Gründung der European Super League widersetzt hätten. Das spanische Gericht hatte den EuGH gebeten, EU-Recht für das Verfahren auszulegen. Dabei geht es um Details etwa zur Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, zum freien Dienstleistungs- und freien Kapitalverkehr.
Dem Gutachten zufolge dürfen auch nationale Ligen Sanktionen androhen, sollten sich Vereine an einem Projekt beteiligen, das "die legitimen Ziele beeinträchtigen könnte, die von diesen Verbänden verfolgt werden, deren Mitglieder sie sind." Das heißt: Clubs dürften aus den nationalen Ligen rausgeworfen werden, wenn sie sich der Super League anschließen.
Der Generalanwalt schränkte allerdings ein, dass Sanktionen den Vereinen, die sich außerhalb von FIFA und UEFA bewegen möchten, nicht unverhältnismäßig schaden dürften. Zu scharfe Sanktionen könnten einem "potenziellen Wettbewerber den Zugang zum Markt der Veranstaltung von Fußballwettbewerben in Europa" unmöglich machen.
Das Gutachten des Generalanwalts ist rechtlich nicht bindend, oft folgen die Richter seiner Ansicht aber. Mit einem Urteil wird in einigen Monaten gerechnet. Das Urteil des EuGHs wird bindend sein, aber über die Klage entscheidet am Ende der spanische Gerichtshof. Dieser muss dabei aber die Antworten des EuGHs berücksichtigen.