Man muss sich im Urlaub nicht alles gefallen lassen: Was tun bei Mängeln?
Die Hauptreisezeit läuft an und damit häufen sich die Beschwerden von Urlaubern, deren Aufenthalt nicht nach Wunsch verlaufen ist. Nicht alle Probleme im Urlaub müssen vom Verbraucher hingenommen werden, informierte das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) in einer Aussendung am Montag.
Tipps
Unverzüglich melden
Um die Chance auf Schadenersatz zu erhöhen, sollten Mängel sofort gemeldet und Beweise gesichert werden. "Sobald Sie einen Mangel feststellen, sollten Sie beim Reiseveranstalter unter Setzung einer angemessenen Frist vor Ort kostenlose Verbesserung verlangen. Es ist sehr wichtig, Mängel unverzüglich zu melden, denn sonst kann sich das negativ auf etwaige Preisminderungsansprüche auswirken", betonte Barbara Forster, Juristin beim EVZ Österreich.
Mit Fotos oder Videos festhalten
Die Juristin riet zudem, die Mängel immer mit einem Foto oder Video zu dokumentieren und die Beschwerde schriftlich einzubringen.
"Oft kann schon der Umzug in ein anderes Zimmer den Urlaub retten"
Eine etwaige Verbesserung noch während des Urlaubs muss kostenlos erfolgen. "Oft kann schon der Umzug in ein anderes Zimmer den Urlaub retten", meinte Forster. "Sofort in Eigenregie in ein anderes Hotel umzuziehen, kann hinsichtlich der Kosten jedoch riskant sein.
Mit dem Reiseveranstalter reden
Erklären Sie lieber dem Reiseveranstalter, warum ein Umzug notwendig ist, um eine mit der gebuchten Reise vergleichbare Leistung zu erhalten. Setzen Sie ihm eine Frist für die Umbuchung und halten Sie fest, dass Sie notfalls selbstständig Hotel wechseln und die Mehrkosten vom Reiseveranstalter zurückfordern werden", riet die Juristin.
Betrag beziffern
Nach der Rückkehr aus dem Urlaub sollten Ansprüche aus einer mangelhaften Reiseleistung so rasch wie möglich mit eingeschriebenem Brief gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. "Dabei sollten Sie die Mängel kurz darstellen und beziffern, welchen Betrag Sie rückerstattet haben möchten. Einen Anhaltspunkt für die Höhe der Preisminderung bieten die Frankfurter Liste oder die Zak‐Reisepreisminderungstabelle", erklärte Forster.
Nicht mit Gutscheinen abwimmeln lassen
Gutscheine müssen als Entschädigung nicht angenommen werden. Geschädigte haben Anspruch auf Rückerstattung bzw. eine Geldleistung.