Politik/Inland

Lockdown für Ungeimpfte: Welche Regeln gelten

Die Lage sei ernst, so ernst, dass man keinen anderen Ausweg sehe, einen Lockdown für Ungeimpfte zu verkünden. Begleitet von einem lautstarken Trillerpfeifenkonzert vor dem Kanzleramt gab Kanzler Alexander Schallenberg das Ausgangsverbot für Ungeimpfte gemeinsam mit Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein und Innenminister Karl Nehammer bekannt. Notwendig macht das die Explosion bei der 7-Tages-Inzidenz – denn die liegt bei Ungeimpften bei über 1700 und bei Geimpften bei 383.

Dabei konnten sich Regierung und Landeshauptleute nur „auf die untere Kante der Maßnahmen einigen“. Den Bundesländern sei es überlassen, hier auch härtere Regeln einzuführen. Was erwartet die Ungeimpften ab heute Montag?

Alle Inhalte anzeigen

Ein Überblick, was rund zwei Millionen Österreicher ab sofort betrifft:

Alle Inhalte anzeigen

Wer ist von dem Lockdown betroffen?

Betroffen sind Personen, die weder über ein gültiges Impfzertifikat verfügen noch nachweisen können, in den letzten 180 Tagen eine Corona-Infektion überwunden zu haben. Schon bisher waren sie von Lokalbesuchen oder vom Zutritt zu Sportanlagen und Friseuren ausgeschlossen. Neu ist für Ungeimpfte nun, dass sie auch beim Einkaufen auf die Versorgung mit Grundgütern beschränkt werden.

Welche Wege dürfen Ungeimpfte erledigen?

Weiterhin möglich bleibt der tägliche Einkauf im Supermarkt, der Gang zum Arzt und zu sonstigen Gesundheitsdienstleistungen, zur Apotheke oder der Weg zur Impfung. Auch die „Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse“ sowie der Weg zur Schule oder Universität wird möglich sein. Kinder unter zwölf Jahren sind von den Beschränkungen ausgenommen. Für ältere schulpflichtige Kinder gilt der „Ninja-Pass“ als Befreiung. Erstgeimpfte können sich mit einem PCR-Test „freitesten“.

Alle Inhalte anzeigen

Wie wird der Lockdown kontrolliert?

Innenminister Karl Nehammer erklärte, dass die Überprüfung der 2-G-Regel künftig in alle Amtshandlungen und Kontrollmaßnahmen wie etwa Planquadrate miteinfließen. Das heißt: Jede Polizei-Intervention wird künftig mit einer Überprüfung des Corona-Status verknüpft.

Zusätzlich werden Kontrollen dort passieren, wo Menschen in engen Kontakt gelangen – etwa in der Gastronomie, Handelsunternehmen, öffentliche Verkehrsmitteln. Wer seinen Impfausweis vergessen hat und kooperiert, kann einer Strafe entgehen. Zusätzlich werden mindestens zwei Regulärstreifen pro Bezirk ausschließlich für die Umsetzung der Maßnahmen abkommandiert.

Alle Inhalte anzeigen

Wie hoch sind die Strafen bei Missachtung?

Prinzipiell gilt: Jeder Österreicher über 12 Jahre hat eine Mitwirkungsverpflichtung. Das bedeutet – jeder muss den 2-G-Nachweis oder den 3-G-Nachweis am Arbeitsplatz vorzeigen. Sollte eine Ausnahme davon bestehen, muss man diese Ausnahme gegenüber der Polizei glaubhaft machen. Das heißt: Ab heute sollte man das Eigenheim nur mit Impfpass oder Impfnachweis am Handy verlassen. Wird man als Ungeimpfter bei einem unerlaubten Aufenthalt im öffentlichen Raum erwischt, wird man von der Polizei bei der Gesundheitsbehörde angezeigt. Diese bestimmt die Strafhöhe. Es drohen bis zu 1.450 Euro Bußgeld.

Alle Inhalte anzeigen

Allerdings wenn man bei einer Kontrolle gleich zugibt, dass man die 2-G-Regel missachtet hat, droht nur eine Strafe bis zu 500 Euro. Nur all jene, die unwillig sind und nicht mit den Behörden kooperieren, weil sie die 2-G-Regel beispielsweise nicht akzeptieren, können mit bis 1450 Euro bestraft werden. Wer auch den Identitätsnachweis verweigert, kann von der Polizei aufs Kommissariat mitgenommen und dort so lange festgehalten werden, bis die Identität festgestellt ist.

Welche Strafen drohen Shopbesitzern und Gastronomen?

Shopbesitzern und Gastronomen, die die 2-G-Regel missachten, können mit einem Bußgeld von bis 3600 Euro belegt werden. Sprich für Wirtshausbesitzer, die die 2-G-Regel nicht einhalten und beispielsweise ihren ungeimpften Stammkunden das Sonntagschnitzel ermöglichen wollen, kann dieses Spezial-Kundenservice ein teurer „Spaß“ werden.

Was kommt auf die Wiener zusätzlich zu?

In Wien hat Michael Ludwig (SPÖ) bereits angekündigt, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. In dieser Woche – ein genaues Datum nannte der Bürgermeister am Sonntag nicht – soll in der Nachtgastronomie und bei Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen 2-G+ eingeführt werden. Damit bekommen hier auch Genesene und Geimpfte nur Zutritt, wenn sie auch einen gültigen PCR-Test vorlegen können.

  • FFP-2-Maskenpflicht:
    • Handel
    • Gastronomie
    • bei körpernahen Dienstleistungen
    • und in allen Innenräumen gelten, die nicht Privatbereich sind – auch am Arbeitsplatz.
Alle Inhalte anzeigen

Was ist in Oberösterreich und Salzburg anders?

In Salzburg und Oberösterreich darf ab heute, Montag, in Lokalen nur noch im Sitzen konsumiert werden – das ist de facto ein Verbot für die Nachtgastronomie.

Oberösterreich: 

  • Diskotheken, Tanzlokale und Messen sind bis 5. Dezember geschlossen. 
  • Speisen und Getränke dürfen nur noch im Sitzen konsumiert werden.
  • Auf Weihnachtsmärkten ist die Ausgabe von Speisen und Getränken verboten. Besucher müssen eine FFP2-Maske tragen.
  • Zusammenkünfte sind nur noch bis 25 Personen erlaubt 
  • Amateur-Fußballspiele gibt es nur noch ohne Publikum. 
  • FFP2-Maskenpflicht: 
    • Weihnachtsmärkte (und 2-G-Nachweis)
    • Museen und Theater (und 2-G-Nachweis)

Salzburg: 

  • Auf Weihnachtsmärkten darf kein Alkohol ausgeschenkt werden. Besucher müssen eine FFP2-Maske tragen. 
  • FFP2-Maskenpflicht:
    • für alle Arbeitskräfte mit Kundenkontakt oder bei Abstand unter einem Meter zu Kollegen
    • bei körpernahen Dienstleistern wie Friseuren
    • in Restaurants
    • allgemein zugänglichen Bereichen von Beherbergungsbetrieben
    • in Freizeit- und Kultureinrichtungen
    • auf Märkten auch im Außenbereich
    • Weihnachtsmärkte 
  • 2-G-Nachweis für Museen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken und eben auf dem Christkindlmarkt erforderlich.

Wo gibt es sonst noch schärfere Regeln?

Ab dieser Woche müssen in ganz Österreich Schüler und Lehrer an Oberstufen auch im Unterricht Masken tragen, Schulveranstaltungen sowie Unterrichtsangebote mit externen Partnern dürfen nicht durchgeführt werden.

Alle Inhalte anzeigen