Hass im Netz: Paket wird mit EU-Lösung abgestimmt
Die EU-Kommission will am Mittwoch ihren lange erwarteten Entwurf zur Bekämpfung illegaler Online-Inhalte vorlegen – den „Digital Services Act“. Einen Tag darauf kommt in Österreich ein umfangreiches Paket gegen Hass im Netz zum Beschluss in den Nationalrat.
Kein Wunder, dass die EU-Kommission jüngst in einer Stellungnahme zum österreichischen Gesetzespaket Bedenken wegen „möglicher Unvereinbarkeiten“ anmeldete. Es gebe „erhebliche Überschneidungen“ mit dem bevorstehenden europaweiten Gesetzesentwurf.
Kanzleramtsministerin Karoline Edtstadler überlegt dazu eine Lösung: Sobald das EU-Gesetz in Kraft ist, könnte das österreichische Gesetz evaluiert werden. Diese Regelung soll ins Gesetz geschrieben werden, um abzusichern, dass die beiden Gesetze einander nicht ausstechen.
Österreich wolle sich zudem proaktiv in die Verhandlungen auf EU-Ebene einbringen. „Wir bekennen uns klar zu einer gemeinsamen, europäischen Lösung“, betont sie.
Österreich als „Tempomacher“
Edtstadler sieht Österreich als „Tempomacher“. Es brauche „klare Regeln im Internet“, man dürfe dabei keine Zeit verlieren. Sie ist erfreut, dass die EU-Kommission grundsätzlich grünes Licht gegeben hat – es gab keine gravierenden Einwände.
Das Hass im Netz-Paket wurde von Kanzleramtsministerin Edtstadler (ÖVP) und Justizministerin Alma Zadić (Grüne) konzipiert. Ende November passierte es den Justiz- und den Verfassungsausschuss im Parlament. Wenn es am Donnerstag im Plenum beschlossen wird, kann es mit 1. Jänner 2021 in Kraft treten.
Plattformen wie Facebook haben dann drei Monate Zeit, um ihre Anpassungen vorzunehmen. Künftig müssen sie Hasspostings binnen einer kurzen Frist löschen, ansonsten drohen Strafen von bis zu zehn Millionen Euro.
Die Löschung kann von Opfern in einem neuen Eilverfahren beim Bezirksgericht erwirkt werden.
Um ein „Overblocking“ zu verhindern, können Betroffene, deren Posting zu Unrecht gelöscht worden sein könnte, eine Prüfung beantragen. Die Plattformen müssen einen Bericht über Gelöschtes vorlegen.
Zudem wird das sogenannte „Upskirting“ verboten. Im Begutachtungsverfahren gab es da eine Änderung: Das bloße Fotografieren wird nur mit bis zu sechs statt zwölf Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert. Werden die Bilder auch verbreitet – etwa im Internet – bleibt es bei einem Jahr.