Politik/Ausland

Höchstgericht stoppt Wahlgesetz

Das ungarische Verfassungsgericht (AB) hat am Freitag die umstrittene Wählerregistrierung aufgehoben. Die Regierungspartei Fidesz-MPSZ wird nun bei den Parlamentswahlen 2014 darauf verzichten, wie Fraktionschef Antall Rogan nach dem Urteil des Verfassungsgerichts erklärte.

Das Gericht hatte zuvor mehrere Verfügungen des Wahlverfahrensgesetzes für verfassungswidrig erklärt, wie die Ungarische Nachrichtenagentur MTI berichtete. Das Gericht hatte das Gesetz auf Ersuchen von Staatspräsident Janos Ader einer Normenkontrolle unterzogen und den Gesetzestext inhaltlich untersucht. Mit dieser Entscheidung wird auch die umstrittene Pflichtregistrierung der Wähler gekippt.

Hürden

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Bei Beachtung der Praxis des Europäischen Gerichts für Menschenrechte würde eine Registrierungspflicht das Wahlrecht im Fall jener Staatsbürger, die über einen Wohnort in Ungarn verfügen, "unbegründet einschränken" konstatierten die Richter. Zugleich hält das Verfassungsgericht eine Registrierung allerdings bei jenen Wahlberechtigten für begründet, die über keinen ungarischen Wohnsitz verfügen.

Laut AB würden auch Verfügungen hinsichtlich des Wahlkampfes gegen die Verfassung verstoßen. Es wäre eine "schwere unverhältnismäßige Einschränkung der Meinungsäußerung und der Pressefreiheit", wenn während des Wahlkampfes ausschließlich in öffentlich-rechtlichen Medien politische Reklame veröffentlich werden dürfte. Verfassungswidrig sei auch das Verbot, politische Werbung während des Wahlkampfes in Kinos zu veröffentlichen und das Verbot, ab sechs Tagen vor der Wahl Ergebnisse von Meinungsumfragen zur Wahl zu veröffentlichen.

Staatspräsident Ader hatte am 6. Dezember 2012 das Verfassungsgericht ersucht, das Wahlgesetz zu überprüfen. Ader beanstandete Details des Gesetzes, wie die Pflichtregistrierung der Wähler und die Einschränkung der Wahlkampfmöglichkeiten. Danach hatte das Verfassungsgericht die Pflichtregistratur bereits am 28. Dezember 2012 aus "formellen Gründen" außer Kraft gesetzt. In ihrem Entscheid stellten die Richter fest, dass das Parlament seine Kompetenzen zur Gesetzgebung überschritten habe. Es habe Regelungen mit langfristigem Charakter als vorübergehende Verfügungen in das Grundgesetz eingebaut.