Neue KV-Regel bei Kündigung?
Von Ornella Wächter
Der bisher größte rechtliche Unterschied zwischen Arbeitern und Angestellten war die Kündigungsfrist. Während Angestellte bei Kündigung durch den Dienstgeber eine zumindest sechswöchige Kündigungsfrist haben, können Arbeiter im Extremfall binnen weniger Tage gekündigt werden. Diese Regelung wurde im Oktober angeglichen, für Arbeiter gilt nun dieselbe Frist wie für Angestellte. Allerdings sieht das Gesetz Ausnahmen für den Saisonbetrieb vor – was für Zwist unter den Sozialpartnern sorgt. Es entstand ein Streit um die Frage, ob Hotellerie und Gastronomie eine Saisonbranche ist oder nicht. Die Wirtschaftskammer sagt ja und hält an der alten kollektivvertraglichen Regelung fest, wonach Mitarbeiter vom Dienstgeber mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden können. Betroffen von der Regelung sind rund 70 Prozent der Beschäftigten in der Gastronomie. Die Gewerkschaft sieht es anders. „Der Kollektivvertrag im Tourismus umfasst die gesamte Hotellerie und Gastronomie in Österreich – und nicht alle unterliegen saisonalen Schwankungen“, sagt Georg Gasteiger von der Gewerkschaft vida. Der Fachverband von Gastronomie und Hotellerie hat bereits eine Feststellungsklage beim Obersten Gerichtshof eingebracht. „Da der Streit nicht über den Verhandlungsweg geklärt werden konnte, werden wir ebenfalls eine Klage einbringen“, so Gasteiger. OW