Urteil
Von Ulla Grünbacher
Die österreichischen Gerichte gehen davon aus, dass bei normalem Nutzerverhalten Schimmelbildung nicht dem Mieter angelastet werden kann.
über ein aktuelles Urteil
In der kalten Jahreszeit hat der Schimmelpilz Hochsaison. Schuld daran sind häufig bauliche Mängel. Die Flecken sind nicht nur unschön, sondern auch giftig. Tritt in einer Wohnung Schimmel auf, hat der Mieter den Vermieter über den Befall umgehend zu informieren. Mieter haben das Recht, die Miete zu mindern. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab. Ein aktuelles deutsches Urteil macht klar, dass Mieter keine Verpflichtung haben, Baumängel durch übermäßiges Lüften und Heizen auszugleichen. Auch die österreichischen Gerichte gehen davon aus, dass bei normalem Nutzerverhalten Schimmelbildung nicht dem Mieter angelastet werden kann. Im aktuellen Prozess hat der Kläger behauptete, die Mieter hätten falsch geheizt und gelüftet. Das Gericht sah die Sache anders. Die Anforderungen an die Mieter dürfen nicht zu hoch sein. Mehr als drei Mal Lüften pro Tag sei nicht zumutbar. Der Vermieter konnte nicht nachgewiesen, dass sich seine Mieter insoweit falsch verhalten hätten. Ausnahme: Wenn Verhaltensregeln bezüglich des Lüftens im Vertrag vereinbart wurden, muss sich der Mieter daran halten.
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