Rücktrittsrecht
Von Ulla Grünbacher
Das Rücktrittsrecht von einem "Haustürgeschäft“ gelte auch bei Mietverträgen, so das Urteil.
über ein OGH-Urteil zum Rücktrittsrecht
Überfallsartige Änderungen des Mietvertrages, die der Vermieter verlangt, können unwirksam sein, urteilte der Oberste Gerichtshof (OGH) vor Kurzem. Ein Mieter wurde bei einer nicht angekündigten Wohnungsbesichtigung vom Vermieter aufgefordert, einen neuen Mietvertrag zu unterschreiben. Dem betroffenen Mieter wurde mitgeteilt, dass das Haus, in dem sich die Wohnung befindet, verkauft worden sei. Aus diesem Grund müsse ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden – zu einem höheren Mietzins. Unterschreibe der Mieter nicht, müsse er ausziehen. Über das Rücktrittsrecht nach dem Konsumentenschutzgesetz wurde der Mieter nicht belehrt. Später wollte der Mieter von dem neuen Vertrag zurücktrete und ging damit zu Gericht. Der OGH gab dem Mieter Recht, der Rücktritt sei rechtzeitig und wirksam erfolgt. Das Rücktrittsrecht von einem „ Haustürgeschäft“ gelte auch bei Mietverträgen, so das Urteil. Wird der Betroffene über das Recht nicht informiert, gelte es sogar unbefristet. Damit werden Mieter vor Überrumpelung und unüberlegten Erklärungen geschützt.
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