Schüler erniedrigt: Mobbing-Lehrerin bleibt suspendiert
Die Suspendierung einer Lehrerin an einer AHS in Wien-Währing, der seit 2013 Erniedrigung von Schülern vorgeworfen wird, war rechtens. Die Disziplinarkommission hat die Maßnahme laut Wiener Bildungsdirektion bestätigt und muss nun über mögliche Konsequenzen - von Geldstrafe bis zu Entlassung - entscheiden. Die Lehrerin darf vorerst nicht unterrichten, sie hat vier Wochen Zeit für einen Einspruch.
Schüler über Jahre systematisch erniedrigt
Die Pädagogin soll Schüler über Jahre systematisch erniedrigt haben, außerdem wird ihr Willkür bei der Notenvergabe vorgeworfen. Die ersten Vorwürfe wurden in der Bildungsdirektion 2013 dokumentiert. Sie musste deshalb in der Vergangenheit bereits verpflichtend an einer Schulung der Sozialkompetenz teilnehmen.
Bereits 2017 hat die Volksanwaltschaft in diesem Fall ein Prüfverfahren eingeleitet. Ergebnis war damals, dass die Behörde im Rahmen ihrer Möglichkeiten alle nötigen Maßnahmen gesetzt habe. Nach einer Beschwerde von Eltern hat die Volksanwaltschaft mittlerweile ein weiteres Verfahren eingeleitet.
"Gefährdet Ansehen des Amtes"
Ende März hat die Bildungsdirektion die Lehrerin vorübergehend suspendiert und außerdem alle Betroffenen dazu aufgerufen, ihre Vorwürfe zu melden. Ihre Vergehen wurden nun von der Disziplinarkommission offensichtlich als so schwerwiegend bewertet, dass die Lehrerin vorerst nicht mehr unterrichten darf.
Das Gremium hat beschlossen, dass "wegen des Verdachtes der Begehung der dargelegten Dienstpflichtverletzungen in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 und wegen der daraus resultierenden Gefährdung des Ansehens des Amtes und wesentlicher Interessen des Dienstes die Kollegin vom Dienst suspendiert wird". Während dieser Zeit erhält sie nur zwei Drittel ihres Gehalts.
Als weiteren Schritt hat die Bildungsdirektion nun eine Disziplinaranzeige an die Kommission weitergeleitet, diese muss damit über die konkreten Sanktionen entscheiden. Davor hat die Pädagogin allerdings noch vier Wochen Zeit, um die Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht zu beeinspruchen.