Chronik/Wien

Gesetzeswidrige Einkünfte: Vater muss dennoch zahlen

OGH-Entscheid. Mit einer nicht ganz alltäglichen Frage hatte sich kürzlich der Oberste Gerichtshof zu beschäftigen: Wenn sich der Herr Papa mit einem "Privatbordell" ein nettes Körberlgeld dazuverdient – ist dieses Einkommen bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen?

Geklagt hatte der Rechtsvertreter einer heute elfjährigen Wienerin. Ihre Eltern wurden 2004 geschieden. Die Mutter erhielt die Obsorge für die Einjährige, der Vater wurde zu Unterhaltszahlungen verpflichtet – monatlich rund 300 Euro. Ende 2012 stellte sich aber heraus: Der Vater verfügte über weit höhere Einkünfte als angenommen – aus dem Betrieb eines "Privatbordells". Eine Prostituierte gab an, der Vater der kleinen Wienerin habe sie zum Anschaffen gezwungen, rund 533.000 Euro habe sie an ihn abgeliefert.

Die Tochter stellte daraufhin einen Antrag auf Erhöhung des Unterhalts, auch rückwirkend. Der Vater wiederum konterte, er sitze jetzt wegen der Bordell-Sache in Untersuchungshaft und habe seither überhaupt kein Einkommen mehr – das Gericht möge den Unterhalt doch auf 10 Euro reduzieren.

Der OGH entschied jetzt: Die Einnahmen des Vaters sind auch dann für den Unterhaltsanspruch des Kindes maßgebend, wenn sie auf gesetzwidrige oder moralisch verpönte Weise erzielt wurden. Ein höheres unterhaltsrelevantes Einkommen des Vaters wäre nur dann nicht anzunehmen, wenn feststünde, dass das Strafgericht den Vater dazu verpflichten wird, der Prostituierten diesen "Schandlohn" zurückzahlen zu müssen. Zur Abklärung dieser Frage wurde die Entscheidung über die Erhöhung des Unterhalts des Kindes an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung, dass der Vater seit seiner Inhaftierung nur mehr 10 Euro pro Monat zahlen muss, ist aber bereits rechtskräftig.