Justiz prüft Vorwürfe gegen Pilot und Behörde
Von Nihad Amara
Laut einer Anzeige sind Austro Control und Pilot mitschuld. Alfred Filsecker, 51, war jener Pilot, der am Steuer saß, als am 30. September 2012 eine Cessna an einem Berghang im Bezirk Innsbruck-Land zerschellte. Fünf Männer, darunter Filsecker, starben. Sofort nach dem Absturz kam Kritik am 51-Jährigen auf: Die Maschine sei überladen gewesen; er habe das Schlechtwetter ignoriert; sei für Blindflüge nicht ausgebildet gewesen.
Schadenersatzklage
Wie der KURIER berichtete, kündigten zwei US-Anwälte im Namen von zwei Überlebenden und der Hinterbliebenen an, den Besitzer der Maschine, die Verleihfirma EURAM Inc., in den USA zu klagen. Sie argumentieren, dass ein Pilotenfehler vorliege, und dafür die Firma mit Sitz in Texas hafte. Schadenersatzsumme: zwischen 15 und 20 Millionen Euro. Schützenhilfe für dieses Unterfangen könnten heimische Behörden leisten. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck prüft die Ursache des Unglücks – und damit die Vorwürfe gegen den Piloten und die Austro Control. Derzeit ermittle man gegen „Unbekannte“. Das sei „Standard“, sagt
Sprecher Hansjörg Mayr. Kern der Untersuchungen ist ein luftfahrttechnisches Gutachten. Geprüft wird auch eine Amtsmissbrauchsanzeige gegen Unbekannt.
Der anonym gebliebene Verfasser macht den Piloten und die Austro Control für das Unglück mitverantwortlich. Konkret: Der Pilot sei mit einer „Überladung von rund 200 kg oder 18,5 Prozent“ abgehoben und habe trotz Schlechtwetters den Sichtflug durchgeführt. Abseits davon wird die Austro Control kritisiert: „Es hätte daher (Anm. wegen des Wetters) weder der ... Flugplan bewilligt als auch keine Startfreigabe erteilt werden dürfen.“ Die Staatsanwaltschaft hat die Vorwürfe dem Gutachter „zur Kenntnisnahme übermittelt“, sagt Mayr.
Die Vorwürfe seien nicht neu, sagt Peter Schmidt von der Austro Control. Zum laufenden Verfahren darf er nichts sagen. Allgemein gelte: Verantwortlich sei der Pilot. Passen die Wetterbedingungen beim Start, und verlässt ein Pilot im Sichtflug den kontrollierten Flughafen, sei er abseits der Flugverkehrskontrolle unterwe