Beschwerde gegen Kärntner Wolf-Verordnung abgewiesen
Von Christian Willim
Im Juli hat der Verein gegen Tierfabriken (VGT) Beschwerde gegen die Kärntner Wolfsverordnung beim Landesverwaltungsgericht (LVwG) Kärnten eingebracht. Kritisiert wurde das fehlende Mitspracherecht anerkannter Umweltorganisationen.
Man berief sich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom Juni, dass Umweltschutz-NGOs bereits an Behördenverfahren, in denen Normen des EU-Umweltrechts betroffen sind, beteiligt werden müssen, hieß es vom Verein gegen Tierfabriken (VGT).
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Nun hat das LVwG die Beschwerde gegen die Wolfsverordnung in Kärnten, die mehreren Bundesländer als Vorbild gedient hat, zurückgewiesen. "Das Prüfungsmonopol hinsichtlich von Verordnungen obliegt dem Verfassungsgerichtshof", erklärt Armin Ragoßnig, Präsident des LVwG in Kärnten, im KURIER-Gespräch.
Der Beschwerdeführer könne aber "jetzt den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof anrufen", so Ragoßnig
VGT-Obmann Martin Balluch hatte die Beschwerde damit begründet, dass "rechtswidrige Verordnungen statt Bescheide" erlassen würden, weil "gegen Letztere eine Bescheidbeschwerde möglich wäre".
Dieses Vorgehen sei aber gesetzwidrig, habe der VwGH zur Fischotterverordnung festgestellt - Umweltorganisationen müssten bei unionsrechtskonformer Gesetzesanwendung "auch im Verordnungsverfahren Zugang zu Gerichten" haben.
Kärnten war das erste Bundesland, das Anfang 2022 eine eigene Verordnung verabschiedete, die die Jagd auf den eigentlich streng geschützten Wolf erleichtern sollte. Darin werden „Schadwölfe“, die auf Almen Tiere reißen, und "Risikowölfe", die sich wiederholt in Siedlungen vorwagen, definiert. Mehrere der an sich in der EU streng geschützten Tiere wurden inzwischen gemäß Verordnungen abgeschossen.
Entscheidung in Oberösterreich
Auch Oberösterreich hat die Jagd auf Wölfe erleichtert. Gegen die Wolfsmanagementverordnung, die am 30. Juni in Kraft getreten ist, wurde ebenfalls von einer Tierschutzorganisation Beschwerde beim dortigen Landesverwaltungsgericht eingereicht diese dem „gesamten Umfang nach als rechtswidrig angefochten“.
Wie in Kärnten wurde nun auch vom LVwG in OÖ die Beschwerde abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht hat die Beschwerde mangels Zuständigkeit "in bürgerfreundlicher Weise" zwar an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet.
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"Zwischenzeitlich hat jedoch die Umweltorganisation vom Landesverwaltungsgericht eine unmittelbare Entscheidung über ihre Beschwerde verlangt", hieß am Mittwoch in einer Aussendung. Die Beschwerde gegen die oberösterreichische Verordnung wurde nun als unzulässig zurückgewiesen.
"Die Prüfung einer Verordnung steht nach der Bundesverfassung ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof zu", heißt es auch vom LVwG OÖ.