Bankschließfächer geplündert: Viele Hinweise nach Zeugenaufruf
Von Teresa Sturm
Im Zuge eines spektakulären Coups wurden Bankschließfächer dreier Banken in Wien und Niederösterreich geplündert – der KURIER berichtete. Nachdem die Polizei am Samstag erste Fahndungsfotos veröffentlicht hatte, gelangten zahlreiche Hinweise bei den Ermittlern ein. „Es sind gute Ansätze darunter“, sagt Polizeisprecher Johann Baumschlager. Ausgegangen werde derzeit von mehr als sechs Verdächtigen. Am Sonntag wurden zudem neue Fotos veröffentlicht.
Die bisher unbekannten Täter schlugen am 13. November nahezu zeitgleich in mehreren Geldinstituten zu: Betroffen waren die Safeanlagen der Bank Austria in Klosterneuburg, der Raiffeisen Regionalbank in Mödling und der Raiffeisenlandesbank Wien-Niederösterreich im 19. Bezirk in Wien.
Als am Samstag die ersten Fahndungsfotos veröffentlicht wurden, meldeten sich bereits zahlreiche potenzielle Zeugen bei der Polizei.
Es gehe aber auch um „Wahrnehmungen im Nahbereich der Bankinstitute“, betont Baumschlager – etwa um mögliche Lenker von Fluchtfahrzeugen oder womöglich im Hintergrund agierende IT-Spezialisten.
Ob alle drei Angriffe auf ein einziges Team zurückzuführen sind, sei noch nicht klar. Aber, so Baumschlager: „Man kann vorsichtig davon ausgehen, dass es eine Tätergruppe sein dürfte.“
Die Polizei appelliert daher weiterhin, verdächtige Wahrnehmungen zu den am 13. November verübten illegalen Aktionen zu melden. Selbst, wenn das Gesehene unbedeutend erscheinen mag: „Die kleinste Kleinigkeit ist für uns wichtig. Beim Zusammensetzen des Mosaiks kann ein kleiner Stein der sein, der das Mosaik zusammenpassen lässt.“ Hinweise werden an das Landeskriminalamt NÖ unter 059133 30 3048 erbeten.
Frage der Haftung
Im Fall des Schließfach-Coups forderte Peter Kolba, Obmann des Verbraucherschutzvereins (VSV), eine Klärung der Haftungsfrage. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken werde die Haftung für Einlagen in die Depots auf einen Betrag von 3.000 bis 4.000 Euro beschränkt. Volle Haftung bestehe nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz im Bereich des Geldinstituts.