Chronik/Burgenland

Obergrenze für Hund und Katz’ im Burgenland

Im Burgenland haben sich SPÖ und FPÖ auf ein neues Landes-Sicherheitsgesetz geeinigt. Der Entwurf läuft diese Woche in den Landtag ein und soll im Jänner 2019 beschlossen werden.

Ein Passus gibt in Zukunft vor, dass pro Haushalt nur mehr vier Hunde und acht Katzen gehalten werden dürfen. „Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass in privaten Haushalten sehr selten so viele Tiere gleichzeitig gehalten werden“, erklärt Landeshauptmann Stellvertreter Johann Tschürtz, FPÖ, auf KURIER-Anfrage. Zweck des neuen Gesetzes sei es, „Animal Hoarding“, das krankhafte Ansammeln von Haustieren, vorzubeugen – „auch zum Schutz der Tiere“, meint Tschürtz.

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Aufregung

Für Aufregung sorgt das neue Gesetz bei Hundeschlittensportler Gerald Schinzel aus dem Mittelburgenland: „Mich haben schon einige Kollegen angerufen, wie wir mit unseren zehn bis fünfzehn Hunden darauf reagieren können.“ Aber nicht nur Hundesportler wie Schinzel wären betroffen. Auch Züchter hätten oft mehrere Hunde im Haushalt, ebenso wie Jäger. „Es muss für uns eine Sonderregelung geben, ich kann ja nicht elf Hunde einschläfern“, sagt der Schlittenhundesportler.

Triftige Gründe

„Alle Personen, die aus triftigen Gründen mehr als die allgemein erlaubten vier Hunde und acht Katzen halten, dürfen dies auch künftig mit einer Bewilligung der Gemeinde tun“, sagt Tschürtz. Jene Tierfreunde, die bereits jetzt die Anzahl der Tiere überschreiten, können nachträglich um eine Bewilligung ansuchen. „Der Bürgermeister hat die Anträge zu prüfen und mit Bescheid zu entscheiden, der entsprechend zu begründen ist“, sagt Tschürtz. Gegen die Entscheidung stehen den Tierhaltern auch Rechtsmittel offen.

Schlittenhundeführer könne der Landesvize jedenfalls beruhigen: Wenn durch ihre Hunde keine anderen Menschen gefährdet oder unzumutbar belästigt werden, sollte es eine Sondergenehmigung für die Sportler geben. Auch wenn sie im Gesetzestext nicht explizit vorkommen. Dort ist für eine Ausnahmegenehmigung als Privathaushalt eine „ausreichend große Liegenschaft“ notwendig und eben die Gewährleistung, dass niemand gefährdet oder unzumutbar belästigt wird.

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Hundezüchter ausgenommen

„Tiere, die sich in Ausbildungen befinden, wie zum Beispiel Spür-, Assistenz- oder Jagdhund, sind ebenfalls ausgenommen“, heißt es aus der Fachabteilung des Landes. „Wir sind als offizieller Zuchtstätte bei der Bezirkshauptmannschaft gemeldet“, sagt Alexander Paal, aus Stegersbach. Er hält neun Hunde und züchtet Labrador Retriever.

Laut Fachabteilung gelte das Gesetz nur bei Privathaushalten – landwirtschaftliche Betriebe und gewerbliche Züchter seien ausgenommen. Das letzte Wort habe im Zweifelsfall die Gemeinde. „Ohne der Entscheidung der zuständigen Behörden vorgreifen zu wollen, wird die Begründung ,ich liebe Hunde’ möglicherweise nicht ausreichen“, meint Tschürtz.