Vorsteuer-Abzug bei privater Photovoltaikanlage

Vorsteuer-Abzug bei privater Photovoltaikanlage
Das Einspeisen von Strom in das öffentliche Netz stellt laut Gericht eine wirtschaftliche Tätigkeit dar.

Die EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston hat in ihrem Schlussantrag am Donnerstag einem privaten Hausbesitzer in Österreich in der Frage der Erstattung der Vorsteuer beim Betrieb einer privaten Photovoltaikanlage recht gegeben. Das Urteil, das in einigen Monaten vorliegen dürfte, folgt zu 80 Prozent dem Schlussantrag.

Konkret geht es um einen Hausbesitzer, der eine Photovoltaikanlage (Solarzellenpaneele) installiert hat, um damit Strom zu erzeugen. Da er keine Speichermöglichkeit hat, und die Jahreserzeugung der Anlage weniger als den Jahresverbrauch des Haushalts ausmacht, schloss der Hausbesitzer mit einem Stromversorger einen Vertrag, in dessen Rahmen er den von ihm erzeugten Strom an den Versorger verkauft, der seinerseits auch den Haushalt mit Strom beliefert. Da der Hausbesitzer seinen Stromverkauf als wirtschaftliche Tätigkeit ansieht, verlangt er die Erstattung der von ihm bei Erwerb und Installation der Anlage als Vorsteuer entrichteten Mehrwertsteuer.

Nur bei Lieferung ins Stromnetz

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich deshalb an den EuGH um eine Stellungnahme gewandt. Die Generanwältin erklärte in ihrem Schlussantrag, dass der Betrieb einer netzgeführten Photovoltaikanlage auf oder neben einem privaten Wohnzwecken dienenden Eigenheim eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne (der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie) darstellt, soweit die durch die Anlage erzeugte Elektrizität gegen Entgelt an das Netz geliefert wird. In solchen Fällen ist der Abzug der beim Erwerb der Anlage entrichteten Vorsteuer von der Mehrwertsteuer, die auf die Lieferung der Elektrizität an das Netz erhoben wird, nach Maßgabe sämtlicher für diesen Abzug geltenden Bestimmungen der Richtlinie zulässig.

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