Spielerschutz auch für EU-Bürger

Spielerschutz auch für EU-Bürger
Ein Südtiroler verzockte 200.000 € und will das Geld zurück. Die Casinos hätten ihn vor sich selbst schützen müssen.

Der Spieler M. ging beinahe täglich ins Casino. Zuletzt spielte er an mehreren Roulette­tischen gleichzeitig. Der Mann verlor in den Tiroler Casinos Innsbruck und Seefeld insgesamt 200.000 Euro.

Das ist fast die gesamte Summe, die M. als Opfer eines Verkehrsunfalles von der Versicherung bekommen hatte. Nun könnte man sagen: Wie gewonnen, so zerronnen. Die Existenz des Mannes ist dadurch nicht gefährdet. Doch erstens war das Geld von der Versicherung ja als Ausgleich für die Schmerzen und für das geringere Einkommen durch die Beeinträchtigung der Arbeitsleistung nach dem Unfall gedacht. Und zweitens gibt es ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Schadenersatzansprüche gegenüber den Casinos Austria nicht auf das Existenzminimum beschränkt sind, sondern auch verspieltes Geld aus Erbschaften etc. umfassen.

Herr M. macht nämlich die Casinos dafür verantwortlich, dass er sein Vermögen verzockt hat. Man hätte seine Spielsucht erkennen, ihn aufhalten und vor sich selbst schützen müssen, sagt er. Mithilfe seines Innsbrucker Rechtsanwalts Bernhard Guggenberger klagte er 200.000 Euro ein.

Dieser Tage konnte M. einen Teilerfolg verbuchen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) nahm die Casinos in die Pflicht und sprach M. dem Grunde nach Schadenersatz zu. Nur um die Höhe wird noch gerungen.

Italiener

Die Casinos hatten versucht, sich mit der Staatsbürgerschaft des Spielers aus der Affäre zu ziehen. Er ist nämlich Südtiroler, also italienischer Staatsbürger. Der gesetzlich verankerte Spielerschutz betreffe jedoch nur Inländer. Zumindest damals, als M. in den Casinos Dauergast war, nämlich 2005 und 2006.

Das ist nach Ansicht des Höchstgerichts jedoch ein Irrtum. Seit 1. Jänner 2009 erstreckt sich die Schutzpflicht gegenüber Casinobesuchern nicht mehr nur auf Österreicher, sondern auf alle EU-Bürger. Schon davor aber widersprach die Einschränkung laut OGH dem EU-Recht. Man hätte den auffälligen Spieler M. nicht bloß lapidar fragen dürfen, ob er sich das Spielen leisten könne, sondern hätte seine Einkommensverhältnisse prüfen müssen. Das Grundsatzurteil (siehe Zusatzbericht) wirkt über den Fall hinaus, es sind mehrere Klagen von EU-Bürgern anhängig.

Spielsucht ist „wie Sucht nach harten Drogen“

Der OGH geht mit den Casinos Austria hart ins Gericht. An einem besonderen Schutz von auffälligen Spielern aus EU-Staaten vor sich selbst „dürfte kein allzu großes Interesse bestanden haben", steht in dem Urteil, „suchten und suchen doch erfahrungsgemäß zahlreiche Nichtösterreicher die Casinos auf, die auch mit diesen Besuchern erhebliche Einnahmen erwirtschaften".

Das Argument, die Casinos wären mit einer Bonitätsprüfung von Ausländern überfordert, lässt der OGH nicht gelten. Sind die Vermögensverhältnisse nicht zu eruieren, dann ist der Casinogast bei Anzeichen auf Spielsucht zu sperren. Diese Sucht vergleicht das Höchstgericht „in ihrer Intensität mit einer Sucht nach harten Drogen". Und im Spielerschutz sieht es eine Art Produkthaftung.

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