Des einen Freund, des anderen Leid

Des einen Freund, des anderen Leid
Wenn Nachbars tierischer Liebling das Haus verschmutzt, zu laut oder sogar gefährlich ist, kann man gegen den Besitzer vorgehen.

Diskussionen zwischen Tierfreunden und Menschen, denen Hase, Hund und Hamster im besten Fall egal sind, können sehr emotional werden. Vor allem, wenn die beiden Tür an Tür wohnen. Wer sich durch Hundegebell, Schmutz im Stiegenhaus oder unangenehme Gerüche aus der Nachbarwohnung gestört fühlt, sollte zuerst in Ruhe mit dem Besitzer des Tieres sprechen.

Laut Wiener Tierhaltegesetz hat jeder Tierhalter dafür zu sorgen, dass Menschen nicht gefährdet oder belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden. Wer sich durch Nachbars Liebling gestört oder bedroht fühlt, kann bei der Tierschutz-Helpline der Magistratsabteilung 60 unter der Nummer 01/4000-8060 anrufen. Die Amtstierärzte nehmen Beschwerden und Anzeigen entgegen. „Die Vorwürfe sind nicht immer gerechtfertigt. Wir schauen, ob sie stimmen und was man im Einzelfall tun kann“, sagt der Leiter der MA 60, Walter Reisp. 13.000 bis 14.000 Anrufe gehen pro Jahr bei der MA 60 ein. Beschwerden wegen Lärms werden an die Polizei weitergeleitet. Besteht aber zum Beispiel der Verdacht, dass ein Tier viel zu lange allein gelassen wird, prüfen die Amtstierärzte die Situation vor Ort.

Des einen Freund, des anderen Leid
Group of pets sitting in front of white background
In den Bundesländern ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde für die Vollziehung des Tierschutzgesetzes zuständig. Wer den Verdacht hat, dass ein Tier nicht ordnungsgemäß gehalten wird, kann sich an die Abteilung für Veterinärwesen oder Veterinärmedizin der Bezirkshauptmannschaft wenden.

Ob rechtliche Schritte sinnvoll sind, hängt davon ab, ob es sich bei den tierischen Problemen um eine unzumutbare Beeinträchtigung handelt und ob das ortsübliche Maß überschritten wird. Wer ein Haus neben einem Bauernhof kauft, muss damit rechnen, dass in aller Frühe ein Hahn kräht. In der Stadt wird man den gefiederten Wecker nicht akzeptieren müssen und mit einer Unterlassungsklage wahrscheinlich Erfolg haben. Vergangenes Jahr wurden allein in Wien 56.872 registrierte Hunde gezählt. Dass die Haltung in der Stadt ortsüblich ist, steht also außer Frage. In Wohngegenden gilt auch lautes Gebell als zumutbar – solange es nicht ewig anhält. Wenn der Hund länger als eine halbe Stunde am Stück bellt, wird das in den meisten Fällen als ungebührlich und unüblich eingestuft. Die Nachbarn können dann eine Anzeige bei der Polizei machen oder eine Unterlassungsklage bei Gericht einbringen.

Bei Katzen ist das Problem eher hygienischer Natur – vor allem, wenn die Tiere das Blumenbeet des Nachbarn als Katzenklo missbrauchen. „Da die Haltung von zwei, drei Tieren ortsüblich ist und man eine Katze laut Wiener Tierhaltegesetz nicht anbinden darf, hat eine Unterlassungsklage wenig Aussicht auf Erfolg“, sagt der Wiener Rechtsanwalt Peter Hauswirth. Wenn das Tier aber die wertvollen Fische aus dem Biotop fängt oder sonst irgendeinen Schaden anrichtet, kann man vom Besitzer Schadenersatz fordern. Dazu muss man aber beweisen, dass tatsächlich seine Katze die Schuldige ist.

Fühlt sich ein Mieter durch das Haustier eines anderen Bewohners in der Nutzung seiner Wohnung gestört, kann er auch eine Mietzinsminderung geltend machen. „Voraussetzung dafür ist neben der Störung im Gebrauch der Wohnung auch, dass man nicht von vornherein mit der Störung rechnen musste. Ein Mietzinsminderungsanspruch wegen lauten Hundegebells würde ausscheiden, wenn sich neben der Wohnung ein Tierheim befindet und der Mieter bei Anmietung darauf aufmerksam gemacht wurde“, erklärt Hauswirth. „Andererseits stellte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien fest, dass dem Mieter eines am Stadtrand gelegenen Hauses ein Mietzinsminderungsanspruch von 15 Prozent zusteht, weil sich täglich 10 bis 15 streunende Katzen in seinem Garten aufgehalten und ihren Kot auf dem Rasen und auf der Terrasse hinterlassen haben.“Auch eine Klage gegen den Vermieter auf Einhaltung des Mietvertrags wäre möglich. Sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer können eine Unterlassungsklage gegen den Nachbarn einbringen. Fühlt sich die Mehrheit der Wohnungseigentümer gestört, können diese Eigentümer auch eine Ausschlussklage gegen den betreffenden Miteigentümer einbringen. Eine solche Klage hat aber nur in Extremfällen Aussicht auf Erfolg.

Vermieter können übrigens die Haltung von Haustieren nicht von vornherein untersagen. „Der Oberste Gerichtshof hat festgestellt, dass ein generelles Haustierverbot gröblich benachteiligend wäre“, sagt Karin Sammer, Wohnrechtsexpertin des Österreichischen Verbands der Immobilienwirtschaft (ÖVI). Kleintiere, die im Käfig gehalten werden, kann der Vermieter nicht verbieten, gefährliche Tiere wie Giftschlangen jedoch sehr wohl. Bei der Frage, ob bestimmte Hunderassen als gefährliche Tiere gelten, scheiden sich die Geister.

„Will der Vermieter bestimmte Tiere verbieten, müsste er im Mietvertrag jedenfalls eine differenzierte Formulierung finden. Es kann also im Interesse des Vermieters schon eine Beschränkung der Tierhaltung geben – wie diese aussehen kann, hat der OGH aber nicht genau erklärt“, sagt Sammer. Hält sich ein Mieter nicht an ein Haustier-Verbot, kann der Vermieter eine Unterlassungsklage einbringen – kündigen kann er den Mieter nicht.

Hat ein Hund die Wohnungstür zerkratzt oder eine Katze die Tapeten zerfetzt, muss der Mieter den Schaden beheben, bevor er auszieht. Denn solche Schäden gehen über die übliche Abnutzung hinaus. Tut er das nicht, kann der Vermieter einen entsprechenden Teil der Kaution einbehalten.

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