Darf man Blumengießen auf dem Balkon verbieten?

Wasser von oben kann auf dem eigenen Balkon Schaden anrichten.
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Heute: Simone Maier-Hülle – Rechtsanwaltskanzlei nmh2.

Ich bin Eigentümerin einer Wohnung mit Balkon. Wenn der Nachbar über mir seine Pflanzen gießt, rinnt jedes Mal ein Schwall Wasser zu mir herunter. Muss ich das dulden?

Es handelt sich hierbei um einen Eingriff in Ihr Eigentumsrecht und Sie müssen die Mitbewässerung Ihres Balkons grundsätzlich nicht dulden. Sie können Ihren Nachbarn auffordern, dies zu unterlassen und gegebenenfalls auch gerichtliche Schritte gegen ihn einleiten. Es wird in letzterem Fall allerdings darauf ankommen, wie viel Wasser tatsächlich auf Ihren Balkon gelangt und ob Sie diesen Umstand vor Gericht auch nachweisen können. Man müsste sich zudem ansehen, ob etwas im Wohnungseigentumsvertrag zu diesem Thema geregelt wurde und ob das herabtropfende Wasser das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet. Weiters wäre zu prüfen, wie weit Sie in der Benutzung Ihres eigenen Balkons durch diesen Eingriff eingeschränkt sind.

Darf man Blumengießen auf dem Balkon verbieten?
In unserer Anlage gibt es ein Carport, unter dessen gemeinsamen Dach mehrere Autos parken. Mein Nachbar steht immer so knapp an meiner Seite, dass ich weder ein- noch aussteigen kann. Muss ich mir gefallen lassen, dass mein Eigentumsrecht gestört wird und ich den Parkplatz nicht ordentlich benutzen kann?

Sie müssen den Eingriff Ihres Nachbarn nicht dulden. Zunächst würde ich ihn auffordern, sein Fahrzeug mittig zu parken, damit Ihnen die Ausübung Ihres Eigentumsrechts möglich ist. Sollte der Nachbar Ihrer Aufforderung nicht nachkommen, könnte Ihr Recht auch gerichtlich durchgesetzt und die Unterlassung künftiger Störungen begehrt werden.

Ferner stellt der Eingriff durch Ihren Nachbarn auch ein rücksichtsloses Verhalten im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes Ihnen gegenüber dar und könnte in letzter Konsequenz sogar zum Ausschluss aus der Wohnungseigentumsgemeinschaft führen. Für allfällige gerichtliche Schritte sollten Sie jedoch ausreichend Beweise gesichert und die Eingriffe laufend dokumentiert haben.

Meine Eltern möchten mir zu Lebzeiten Bauland übertragen. Welche Form der Übergabe ist am besten geeignet? Besteht danach ein Bauzwang, innerhalb einer gewissen Zeit ein Gebäude auf dem Grundstück zu errichten?

Für die Übergabe zu Lebzeiten kommt eine Schenkung oder eine entgeltliche Veräußerung in Betracht. Sollen sich die Eigentumsverhältnisse erst im Zeitpunkt des Ablebens Ihrer Eltern ändern, könnte eine letztwillige Verfügung (Testament oder Kodizill) errichtet werden oder das Grundstück auf den Todesfall geschenkt werden. Welche Übergabeform am besten geeignet ist, wäre im Detail zu prüfen."Bauzwänge" werden üblicherweise nicht im Rahmen privater Immobilienübertragungen, sondern im Zuge der Übertragung von Bauland von der öffentlichen Hand an Privatpersonen verhängt. In der Regel geschieht dies, um Grundstücksspekulationen zu verhindern. Sollten Ihre Eltern den Baugrund seinerzeit von der öffentlichen Hand erworben haben, so könnte daran noch ein "Bauzwang" bestehen. Informationen dazu können Sie im seinerzeitigen Kaufvertrag oder im Grundbuch finden. Auch könnten Sie im Bauamt der Gemeinde nachfragen. Meist wird zur Besicherung der Bauführung ein Wiederkaufsrecht der Gemeinde im grundbücherlichen Lastenblatt der betroffenen Liegenschaft vorgesehen.

Darf man Blumengießen auf dem Balkon verbieten?
Videokamera, Überwachungsstaat
Mein Nachbar hat eine Kamera zur Videoüberwachung seines Eingangs installiert. Ich wohne genau gegenüber und fühle mich beobachtet. Was kann ich dagegen tun?

Jeder Mensch hat das Grundrecht auf Achtung seines Privatlebens. Hat Ihr Nachbar seine Kamera so installiert, dass Sie sich dadurch beobachtet fühlen (Stichwort "Überwachungsdruck"), kann bereits ein Grundrechtseingriff vorliegen. Sie müssten die Videoüberwachung diesfalls nicht so hinnehmen und könnten ihn dazu auffordern, dies zu unterlassen. Sollte der Nachbar die Überwachungsmaßnahmen nicht beenden, kommen auch gerichtliche Schritte in Betracht. Bejaht das zuständige Gericht einen Eingriff in Ihr Grundrecht auf Achtung des Privatlebens, müsste Ihr Nachbar nachweisen, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und die Videoüberwachung zur Erreichung des Zweckes geeignet war.

Nächster Termin

mit Barbara Walzl-Sirk
Obfrau des Mieterschutzverbandes
11. Juli 2016/ 10 bis 11 Uhr

Tel. 01/52 65 760

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