Balkon: Tun und lassen was man will?

Balkon: Tun und lassen was man will?
Entspannung pur oder totale Krise mit den Nachbarn? Auf dem Balkon darf man vieles - so lange man damit niemanden stört.

Der Frühstückskaffee macht gleich doppelt so munter, wenn man ihn auf dem Balkon genießen kann. Das Essen schmeckt draußen noch besser und ein kleiner Umtrunk mit Freunden ist auf der Dachterrasse viel lustiger als im Wohnzimmer. Wer einen Balkon, eine Loggia oder eine Terrasse hat, will diesen Freiraum in den warmen Monaten natürlich ausnützen. Doch aus dem Naherholungsgebiet kann leicht ein Krisenschauplatz werden - zumindest, wenn die Nachbarn eine andere Vorstellung von der üblichen Nutzung des Balkons haben.

Das Gesetz orientiert sich an der alten Weisheit: Die Freiheit des einen endet dort, wo die es anderen beginnt. In der Sonne zu liegen, die Wäsche aufzuhängen oder einmal ein Möbelstück zwischenzulagern, stört niemanden und ist natürlich erlaubt. Wer aber die Nächte durchfeiert, muss mit einer Anzeige bei der Polizei rechnen. Wenn die Beamten feststellen, dass der Lärm das ortsübliche Maß überschreitet, ist eine Geldstrafe fällig. Doch nicht nur Lärm, auch Gerüche können zum Problem werden.

Balkon: Tun und lassen was man will?

Immer mehr Bewohner leiden unter Nachbars Zigaretten. Doch dem kann man das Rauchen auf seinem Balkon oder in seinem Garten nicht verbieten - auch, wenn ständig der Qualm beim eigenen Fenster hereinzieht. "Manchmal gibt es in der Hausordnung Vereinbarungen über die Nutzung des Balkons", sagt die Wohnrechtsexpertin und Obfrau des Mieterschutzverband, Barbara Walzl-Sirk. "Der Vermieter kann zum Beispiel aufgrund von Brandgefahr für das Haus das Grillen draußen verbieten."

Verschönerungen wie Blumenkisten am Balkongeländer sind natürlich erlaubt. Vorsicht ist aber bei Kletterpflanzen geboten. Denn Efeu, Wilder Wein und andere Selbstklimmer können die Fassade beschädigen.

Balkon: Tun und lassen was man will?

Noch schwieriger wird es bei echten Baumaßnahmen. Mieter müssen den Eigentümer um Erlaubnis fragen, wenn sie auf dem Balkon umbauen wollen. Aber auch Eigentümer dürfen ihre Loggia nicht einfach verglasen, die Wände bunt streichen oder eine Sat-Schüssel aufhängen. Wer das äußere Erscheinungsbild des Hauses verändern will, braucht dafür die Zustimmung aller anderen Eigentümer. Sowohl Mieter als auch Eigentümer können sich aber an das Bezirksgericht wenden. Das Gericht prüft den Fall und kann die Zustimmung des Vermieters beziehungsweise der anderen Eigentümer ersetzen.

Balkon: Tun und lassen was man will?

Es kommt leider auch vor, dass Bewohner den Balkon ständig als Müllplatz oder Hundeklo missbrauchen. Wenn sich Gestank oder Ungeziefer breitmachen, müssen das die anderen Bewohner nicht akzeptieren. "Mieter könnten dann wegen unleidlichem Verhaltens oder wegen eines erheblich nachteiligen Gebrauchs der Wohnung gekündigt werden", erklärt Walzl-Sirk. Gegen einen Miteigentümer könnte man mit einer Besitzstörungs- oder einer Unterlassungsklage vorgehen.

Besser ist natürlich eine friedliche Einigung. "Ein Bewohner hat beim Blumengießen jeden Abend den Balkon darunter überschwemmt", schildert die Mietrechtsexpertin einen Fall aus ihrer Beratungspraxis. "Nach einem klärenden Gespräch gießt der eine seine Blumen jetzt immer in der Früh und der andere kann in Ruhe seinen Feierabend auf dem Balkon genießen."

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