Flug-Gutscheine: VKI punktet gegen AUA

Flug-Gutscheine: VKI punktet gegen AUA
Das Oberlandesgericht erklärt acht Klauseln in den Gutschein-Bedingungen der Austrian Airlines für gesetzwidrig.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat wieder einmal einen rechtlichen Erfolg eingefahren. Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums zahlreiche Klauseln in den Gutschein-Bedingungen der Austrian Airlines ein. Im Fall der AUA wurden acht Klauseln vom OLG als gesetzeswidrig aufgehoben. So sahen die AUA-Gutschein-Bedingungen vor, dass pro Flug-Buchung nur ein Gutschein eingelöst werden darf bzw. mehrere Gutscheine für einen Flugbuchung nicht gemeinsam verwendet werden dürfen.

„Die beiden Klauseln hat das Oberlandesgericht Wien als überraschend und nachteilig angesehen“, sagt Joachim Kogelmann, Jurist des VKI zum KURIER. „Die AUA hat gegen die OLG-Entscheidung keine Revision mehr eingebracht.“

Keine sachliche Rechtfertigung

Laut Oberlandesgericht Wien stellt es „keine sachliche Rechtfertigung für eine Benachteiligung der Konsumenten dar, dass es für das Unternehmen (AUA) technisch nicht möglich ist, für eine Buchung mehrerer Gutscheine zu verwenden“. Es widerspreche keineswegs der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man damit rechnet, mehrere Fluggutscheine verwenden zu können. Bei den beträchtlichen Kosten einer Flugreise erwartet der Kunde jedoch mit mehreren Fluggutscheinen bezahlen zu können, so das Gericht.

In den AUA-Gutscheinbedingungen sah die Klausel 2 auch vor, dass keine Gabelflüge mit Gutscheinen gebucht werden können. Gabelflüge sind Flüge mit unterschiedlichen Abflug und/oder Zielflughäfen. „Auch diese Klausel hat das OLG als gesetzwidrig eingestuft. „Die Konsumenten erwarten bei derartigen ‚Wertgutscheinen‘ Leistungen aus dem gesamten Warenagebot der AUA in Anspruch nehmen zu können, so das OLG Wien.

"Weiterverkauf verboten"

Die Klausel drei besagte, dass ein Weiterverkauf von Fluggutscheinen nicht gestattet ist. Diese Einschränkung sah das OLG als "gröblich benachteiligend" an. Es gibt dafür keine sachliche Rechtfertigung. "Der OLG merkte zu dieser Klausel an, dass der Zweck der Fluggutscheine gerade die Weitergabe an Dritte ist, so der VKI. Nämlich dann, wenn die Gutscheine als Geschenk zum Beispiel innerhalb der Familie dienen. Dass eine Gefahr eines Handels mit diesen Gutscheinen bestehen könnte, quasi wie bei Wertpapieren", besteht laut OLG nicht.

"Zwei versteckte Klauseln"

Zwei weitere umstrittene Klauseln besagten, „dass bei einer Stornierung einer Buchung der Gutschein als verwendet gilt und nicht rückerstattet wird bzw. bei einem refundierbaren Ticket der Gutscheinwert nicht rückerstattet wird“. „Haben Sie den Flug bar gezahlt, hätten Sie den bezahlten Betrag zurückbekommen“, sagt VKI-Jurist Kogelmann. „Hätten Sie den Flug mit einem Gutschein bezahlt, hätte man Ihnen den Betrag nicht refundiert.“ Das Oberlandesgericht hat zwei Klauseln als „versteckte Klauseln „ eingestuft, weil diese nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern den häufigen Fragen, sprich Frequently Asked Questions (FAQs) enthalten waren. Die AUA dürfte die beanstandeten Klauseln in der Zwischenzeit bereits geändert haben.

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