Einkaufsgemeinschaft Lyoness verliert Prozess

Lyoness.
Das Handelsgericht gibt einem Ex-Lyoness-Kunden recht – er verstand das System nicht.

Die europäische Einkaufsgemeinschaft Lyoness AG muss bei der rechtlichen Aufarbeitung ihrer Altlasten eine gerichtliche Niederlage einstecken. Ein „Lyoness-Kunde“ klagte den Konzern mit Sitz im Schweizer Buchs und Österreich-Zentrale in Graz - und er bekam vor dem Handelsgericht Wien in zweiter Instanz Recht. Lyoness muss dem Kläger, der vom Wiener Anwalt Josef Fromhold vertreten wird, rund 6000 Euro plus vier Prozent Zinsen zurückzahlen. Gegen dieses Urteil kann das Unternehmen nur noch eine außerordentliche Revision einbringen. Lyoness hat die Einwände des Klägers aber bestritten.

Aber der Reihe nach. Der Kläger hatte im Oktober 2010 drei sogenannte Business-Pakete von Lyoness für je 2000 Euro für Werbekampagnen in Griechenland, Österreich und in den USA erworben. Dabei handelte es sich aber um Anzahlungen auf Gutscheine bei Lyoness-Partnerunternehmen.

Schmackhaft gemacht

„Aus diesen 6000 Euro könne er in zwei, drei Jahren rund 18.000 Euro machen“, mit diesen Worten soll ihm ein langjähriger Bekannter das Lyoness-System schmackhaft gemacht haben. „Dem Kläger wurde auch gesagt, wenn er mehr Leute zu Lyoness bringe, bekomme er mehr Geld, weshalb der Kläger seine Lebensgefährtin und zwei Freunde warb“, heißt im Urteil weiter. Durch den Beitritt von Neukunden sollten entsprechende prozentuelle Erträge an den Kläger fließen, und er sollte laut Urteil „in der Hierarchie aufsteigen“. Doch dieser Erfolg stellte sich nicht ein.

„Der Kläger verstand das Lyoness-System nicht“, heißt es in dem 31 Seiten starken Urteil. „Er wollte keine Gutscheine beziehen, und es wurde ihm auch nicht mitgeteilt, dass ein Teil des Gewinns mit Gutscheinen abgegolten werden sollte.“

Der Haken am System

Das System von Lyoness steht laut Urteil im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Produkten, da sich die Kapitalzuführungen unter anderem aus Käufen, Gutscheinbestellungen bzw. Anzahlungen auf Gutscheine bei Partnerunternehmen ergeben. Daraus errechnen sich Treueprämien und dergleichen als versprochene Vorteile. „Dieser Gewinn fällt umso höher aus, je mehr weitere Kapitalgeber der Kläger zuführt, und je mehr Kapitalgeber insgesamt am System teilnehmen“, heißt es im Urteil weiter.

Auch wenn marginale Vergütungen durch eigene Einkäufe entstehen, heißt es im Urteil weiter, „erfolgt bei wirtschaftlicher Betrachtung die Vergütung fast ausschließlich über die Anwerbung neuer Mitglieder und der Kapitalleistungen an Lyoness“. Bei Letzterer kann bzw. konnte der Werber eine Prämie von 18,75 Prozent lukrieren.

Fatale Irreführung

Laut Handelsgericht handelt es sich bei den Businesspaketen und den Werbekampagnen von Lyoness um eine irreführende Geschäftspraxis nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Wörtlich heißt es dazu: „Irreführend im Sinne des Paragrafen 2 des UWG sind alle Geschäftspraktiken mit Täuschungseignung, die den Durchschnittsverbraucher aus dem Kreis der Werbeadressaten zu einer geschäftlichen Entscheidung verlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“ Laut dem Urteil ist das Geschäft zwischen Lyoness und dem klagenden Kunden rechtlich unwirksam, und es muss laut Gericht rückabgewickelt werden.

"Die Produkte, auf die sich die Klage bezieht, gibt es nicht mehr", sagt Lyoness-Sprecherin Silvia Kelemen zum KURIER. "Unsere Bestreben ist es immer, wenn es Probleme gibt, diese auf dem direkten Weg zu lösen."

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