Schladming und das Spiel mit dem Feuer
Was bei Fußballspielen verboten, ist beim Nightrace in Schladming gern gesehen. Gänsehautstimmung mit bengalischen Feuern.
Manfred Pranger, gesäumt von einem Meer aus bengalischen Fackeln.
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Knapp 50.000 Zuschauer pilgerten am Dienstagabend an den Zielhang der Planai in Schladming und machten so den Nachtslalom zum wohl stimmungsvollsten und größten Spektakel des Skiwinters.
Mitten in der Menschenmenge säumten, vor allem im zweiten Durchgang des Nightrace, unzählige bengalische Fackeln den Streckenrand und tauchten die Nacht ein gleißend-rotes Licht.
Reinfried Herbst und Manfred Pranger, die Führenden nach dem ersten Durchgang mussten zwar teilweise durch "Nebelschwaden" stechen, wurden aber gleichzeitig vom entfesselten Publikum "zu Tale getragen".
Mit zweierlei Maß
Hätte ein Fußballspiel stattgefunden, ein Aufschrei der Empörung und des Unverständnisses wäre durch Schladming gehallt.
Das Wort Fans wäre in sämtlichen Medien unter Anführungszeichen gesetzt worden, die "Zündler" wären als Chaoten abgetan worden und die Polizei wäre in Hunderstschaften an den Streckenrand ausgerückt.
Aber bekanntermaßen fand in Schladming ja ein Skirennen statt. Glaubt man aber dem zu Jahresbeginn verabschiedeten Gesetz, so hätte auch in diesem Fall keine einzige Fackel entzündet werden dürfen.
Lex Fußball
"Um Sicherheit zu gestalten, müssen wir auch den vielfältig gewordenen Missbrauch von pyrotechnischen Gegenständen eindämmen, die gerade bei Sportveranstaltungen gern verwendet werden und die sehr gefährlich geworden sind", hatte Maria Fekter das von ihr initiierte "Pyrotechnik-Verbot" verteidigt.
Die damalige Reaktion von Rudolf Gollia, Sprecher des Innenministeriums, war zwar dass "das neue Pyrotechnik-Gesetz ganz bewusst auf den Fußball ausgerichtet, weil es dort einfach immer wieder Vorfälle gegeben hat, wobei es aber auch "Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen" beinhalte.
"Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet ist verboten, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 zulässigen Mitverwendung. Der Bürgermeister kann mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind", so der Gesetzestext.
Vielleicht waren aber auch einfach nur unheimlich viele Zuschauer entlang der Strecke "in Bergnot". Denn für Berg- und Seenotsignale sind keinerlei Berechtigungen erforderlich.





