10 Fragen zur Aufhebung der Stichwahl

Verfassungs-Experte Bernd-Christian Funk
Der Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk beantwortet zehn Fragen zur Aufhebung der Stichwahl durch den VfGH.

Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden: die Stichwahl um die Bundespräsidentschaft muss wiederholt werden. Der Vorgang ist in dieser Größenordnung bisher einzigartig in der Geschichte Österreichs. Er zieht das Prozedere der Wahl nicht nur in die Länge, er wirft auch viele Fragen auf. Denn nicht nur Unregelmäßigkeiten bei der Stimmauszählung, auch die jahrelang gepflegte Praxis der Vorabinformierung der Medien hat zur Aufhebung beigetragen. KURIER.at hat den Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk zur Entscheidung der Höchstrichter befragt.

Gibt es rechtliche Bedenken, dass Norbert Hofer im Kollegium der Nationalratspräsidenten nun die Agenden des Bundespräsidenten übernimmt, aber gleichzeitig als Kandidat zur Wahl antritt?

Bernd-Christian Funk: Nein, man kann darüber aus politischer Sicht diskutieren, aber rechtlich gesehen ist das kein Problem. Er agiert ja in einem Kollegium und könnte nicht in irgendeiner Weise Einfluss nehmen, dass er begünstigt würde.

Welche Rolle spielten die nicht einheitlichen Wahlzeiten bei der Aufhebung der Stichwahl?

Dass Wahllokale zu unterschiedlichen Zeiten schließen, hat hier keine Rolle gespielt und ist an sich gang und gäbe, auch bei Parlamentswahlen. Die Wahlwiederholung soll und wird nach den gleichen Regeln stattfinden, die bei der Stichwahl gegolten haben.

Die Wahl wird im Herbst stattfinden, der Stichtag war Ende Februar. Viele neue Wahlberechtigte werden nicht wählen dürfen. Ist das ein rechtliches Problem?

Maßgebend ist der Stand der Wahlberechtigungen, wie er zum Zeitpunkt der Stichwahl war. Es gilt also derselbe Stichtag. Dass inzwischen Wahlberechtigte hinzugekommen sind, aber nicht wählen dürfen, ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich.

Wer ist in Österreich berechtigt, Wahlen anzufechten?

Nur die Zustellungsbevollmächtigten der Kandidaten. (Heinz-Christian Strache für Norbert Hofer und Robert Luschnik für Alexander Van der Bellen, Anm.)

Welche Rolle spielte die Weitergabe von Ergebnissen vor Wahlschluss an Medien und Hochrechner?

Das ist ein Musterbeispiel für mögliche Wahlverbiegung oder –beeinflussung, wenn bei einer noch laufenden Abstimmung Zwischenergebnisse an die Öffentlichkeit gelangen. Das war ein sehr starkes Argument für die Wiederholung. Meine Vermutung war, als die Weitergabe bekannt wurde, dass das auf keinen Fall durchgehen kann.

Bedeutet das Erkenntnis des VfGH das Ende der Hochrechnung um 17 Uhr?

Daten für Hochrechnungen zur Verfügung zu stellen, halte ich für sinnvoll. Auf rechtlich einwandfreie Weise könnte das vonstattengehen, wenn die Verantwortung für die Hochrechnung bei der Bundeswahlbehörde läge. Sie könnte jemanden auf gesicherter Vertragsbasis beauftragen, eine Hochrechnung zu erstellen. Sperrvermerke für Medien sind völlig ineffizient und zahnlos.

Vor 17 Uhr dürfen keine Ergebnisse mehr herausgegeben werden. Gilt das auch für die Veröffentlichung von Wahltagsumfragen und Exit-Polls?

Zum einen sind Umfragen etwas anderes als jene Informationen, die auf Auszählungen beruhen. Es sind noch keine genauen Angaben, sondern Trends. Der zweite Unterschied ist, dass diese Veröffentlichungen nicht von den Wahlbehörden ausgehen. Da es bezüglich der Umfragen kein Verbot gibt, sind sie zulässig, es wäre keine Beeinflussung. Es gibt zwar ein Verbot der Wahlwerbung am Wahltag, aber darum handelt es sich ja wohl nicht.

Die Praxis der Weitergabe von Zwischenergebnissen an die Medien gibt es bereits seit etwa 20 Jahren. Hätten also alle bundesweiten Wahlen in diesem Zeitraum erfolgreich angefochten werden können?

Aufrollen kann man nach Verstreichen der Anfechtungsfrist nichts mehr. Aber als politisches Statement kann man schon sagen: Ja, das war auch in der Vergangenheit nicht in Ordnung.

Sind die Wahlbeisitzer und Parteien zur Geheimhaltung verpflichtet?

Dass Ergebnisse vor Wahlschluss nicht weitergegeben werden dürfen betrifft auch Beisitzer. Das ist ja auch strafbar.

Kann Van der Bellen die Wahlanfechtung anfechten?

Nein, der jetzt erfolgte Spruch des Verfassungsgerichtshofs ist unanfechtbar, da gibt es keine Überprüfung durch irgendeine “irdische” Instanz. Eine Anfechtung vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wäre auch nicht möglich. Das ist ausschließlich eine österreichische höchstgerichtliche Entscheidung.

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