Deutschland: Beschneidung bleibt erlaubt

Deutschland: Beschneidung bleibt erlaubt
Die Beschneidung von Buben soll angeblich zwar als Körperverletzung bewertet werden, unter bestimmten Bedingungen aber straffrei sein.

Die Debatte um die Beschneidung geht in die nächste Runde: Die deutsche Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat Eckpunkte für eine rechtliche Regelung der Beschneidung von Buben vorgelegt. Ein Sprecher des Justizministeriums bestätigte am Dienstag in Berlin Medienberichte, wonach die Vorlage an Länder und Verbände versandt wurde. "Die Beschneidung bleibt in Deutschland erlaubt", erklärte der Sprecher. Die Regelung solle die Verunsicherung nach dem Urteil des Landgerichts Köln beseitigen, das die religiöse Beschneidungen von Buben als Körperverletzung gewertet hatte.

Die Entscheidung des Gerichts war von jüdischen und muslimischen Verbände scharf kritisiert worden. Der Bundestag hatte im Juli mit breiter Mehrheit einen Antrag angenommen, wonach die Bundesregierung bis zum Herbst eine gesetzliche Grundlage für religiöse Beschneidungen schaffen soll. Der Präsident der Konferenz Europäischer Rabbiner, Pinchas Goldschmidt, nannte das Kölner Urteil "den schwersten Angriff auf jüdisches Leben in Deutschland seit dem Holocaust". Die Beschneidung sei nämlich "Grundlage für jüdisches Selbstverständnis".

Körperverletzung, aber nicht rechtswidrig

Laut Informationen der Süddeutschen Zeitung soll die Beschneidung von männlichen Kindern allerdings weiter als Körperverletzung gelten, sie sei aber unter zwei Bedingungen nicht rechtswidrig. Eine Beschneidung, die mit Einwilligung der Eltern und nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wird, bleibt danach zwar eine Körperverletzung - ist aber nicht rechtswidrig und damit nicht strafbar. Unter den "Regeln der Kunst" ist unter anderem eine wirkungsvolle Schmerzbehandlung zu verstehen.

Die genaue Formulierung des geplanten Gesetzes lautet der Süddeutschen zufolge: "Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird". Aber: "Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet ist."

Mehr zum Thema

  • Hauptartikel

  • Hintergrund

  • Hintergrund

Kommentare