Zubehör
Im November verjähren Gewährleistungsansprüche gegenüber den Verkäufern von Wohnungen mit Zubehör.
Eine Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2011 sorgt aktuell für Wirbel. Sie besagt, dass Wohnungszubehör wie Kellerabteile, Parkplätze oder private Gartenanteile nur dann ins Eigentum des Besitzers übergehen, wenn sie im Grundbuch vermerkt sind. Die bloße Berücksichtigung bei der Nutzwertberechnung genügt nicht. Das ist deshalb so brisant, weil Zubehör selten verbüchert wurde. Außerdem läuft im November die Frist ab. Dann verjähren Gewährleistungsansprüche aus Rechtsmängeln. Käufer, die Wohnungseigentum mit Zubehör erworben haben, sollten bis dahin die gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen. Geschieht dies nicht, könnten die Besitzer ihre Rechtsansprüche verlieren. Das Wohnungszubehör würde dann in den allgemeinen Teil der Liegenschaft übergehen. Doch die Lösung für das Problem liegt am Tisch. Eine Gesetzesnovelle wurde erarbeitet, liegt aber im Justizministerium auf Eis, weil sich die Koalitionspartner nicht einigen können. Einen ersten Ausweg, bis das Gesetz beschlossen ist, bietet eine gemeinsame Benützungsvereinbarung aller Miteigentümer.
ulla.gruenbacher(at)kurier.at
Kommentare