Winterdienst

Die wöchentliche Kolumne von Ulla Grünbacher.
Ulla Grünbacher

Ulla Grünbacher

Eine Schneeräumung in der Nacht, wenn auch die Beleuchtung abgeschaltet wird, wäre zu viel verlangt.

von Mag. Ulla Grünbacher

über die Frage, ob auch in der Nacht Schnee geschaufelt werden muss

Autos, Rasenmäher, Bohrmaschinen – laute Geräusche umgeben uns jeden Tag. Lärm wird als Störfaktor empfunden und der Stress, der dabei entsteht, kann krankmachen. Der Blutdruck steigt, es kommt zu Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen. So viel ist bekannt. Neu ist, dass Lärm auch dick machen kann. Wer in der Nähe eines Flughafens wohnt und ständig dem Fluglärm ausgesetzt ist, läuft einer neuen Studie zufolge Gefahr, Gewicht zuzulegen. Mit dem Anstieg des Lärmpegels um fünf Dezibel steigt der Taillenumfang um rund 1,5 Zentimeter, das ist das Ergebnis einer Untersuchung von Wissenschaftlern des schwedischen Karolinska-Instituts. Die Wissenschaftler führen das Ergebnis auf die verstärkte Ausschüttung von Stresshormonen zurück. Aber nicht nur Lärm von lauten Maschinen verursacht Stress. Auch die ständige Geräuschkulisse, das Klappern von Tasten, das Gespräch und die Telefonate der Kollegen im Großraumbüro wirken sich auf Dauer auf das vegetative Nervensystem aus. Je mehr Platz den Mitarbeitern im Büro eingeräumt wird, desto weniger Auswirkungen hat der Lärm.

Der OGH hat festgestellt, dass die Schneeräumung und Maßnahmen gegen Glatteis auf Liegenschaften „rund um die Uhr“ unzumutbar sind und den Umfang vertraglicher Verkehrssicherungspflichten sprengen. Der Fall ereignete sich um Mitternacht: Die Klägerin trug eine Schachtel mit Altpapier zu den im Freibereich der Wohnhausanlage befindlichen Containern und kam im asphaltiertem Hof zu Sturz. Daraufhin klagte sie die Hausverwaltung und die für den Winterdienst zuständige Firma und begehrte Schmerzensgeld. Der Vertrag für den Winterdienst umfasste Gehwege, Hauszugänge und Parkplätze, diese waren zwischen 6 und 22 Uhr von Schnee zu befreien und zu streuen. Die Beleuchtung der Außenanlagen wurden um 24 Uhr ausgeschaltet. Der OGH wies die Klage ab. Der Hauseigentümer müsse zwar alle Vorkehrungen treffen, die vernünftigerweise nach den Umständen von ihm erwartet werden können. Die Anforderungen an die vertragliche Verkehrssicherungspflicht dürfen aber auch nicht überspannt werden. Eine Räumung in der Nacht, wenn auch die Beleuchtung abgeschaltet wird, wäre zu viel verlangt.

ulla.gruenbacher@kurier.at

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