Erhaltungspflichten
Der OGH machte nun klar, dass Mieter nach Austausch des Boilers keinen Anspruch auf Mietzinsminderung mehr habe.
Fällt eine mitvermietete Therme aus und muss repariert oder ausgetauscht werden, ist nicht geklärt, wer diesen Aufwand bezahlen soll. Ein neues OGH-Urteil verschärft die Lage. Der Fall: Die Mieter ließen auf eigene Kosten den Warmwasserboiler erneuern. Denn für Vermieter besteht im Vollanwendungsbereich des MRG, wie in vorgegangenen Urteilen klargestellt, keine Pflicht zur Erhaltung der Therme. Mieter haben also die Wahl: Ohne Warmwasser bzw. Heizung auszukommen und die Miete zu reduzieren, oder die Therme auf eigene Kosten reparieren zu lassen. Der OGH machte nun klar, dass Mieter nach Austausch des Boilers keinen Anspruch auf Mietzinsminderung mehr habe. Mieter werden also doppelt bestraft: Sie müssen die Reparatur/Erneuerung der Therme bezahlen, Vermieter dürfen aber weiterhin die volle Miete verlangen. Viele Experten empfinden die Rechtslage als unbefriedigend und fordern eine gesetzliche Klarstellung der Erhaltungspflichten. Diese soll im Zuge der Mietrechtsreform umgesetzt werden. Damit die Patt-Situation zwischen Mieter und Vermieter ein Ende hat.
ulla.gruenbacher(at)kurier.at
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