Schlüssel

Die wöchentliche Kolumne von Ulla Grünbacher.
Ulla Grünbacher

Ulla Grünbacher

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, muss der Schlüssel persönlich übergeben werden. Den Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters zu werfen oder ihn per Post zu schicken reicht nicht aus.

von Mag. Ulla Grünbacher

über die Rückgabe einer Wohnung

Ein Mietvertrag wird beendet, indem der Mieter die leere Wohnung an den Vermieter zurückstellt. Meist erfolgt dies symbolisch durch die Übergabe der Wohnungsschlüssel. Erst durch diesen Vorgang erlischt auch die Pflicht zur Mietzinszahlung. Zwar ist die Rechtssprechung zum Thema Schlüsselrückgabe klar, dennoch kommt es häufig zu Konflikten. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, muss der Schlüssel persönlich übergeben werden. Den Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters zu werfen oder ihn per Post zu schicken reicht nicht aus. Die Folge wäre, dass der Vertrag weiterläuft und auch Miete fällig wird, weil das Mietverhältnis nicht bis zum letzten Punkt aufgelöst wurde. Mieter müssen außerdem alle Schlüssel zurückgeben, auch jene, die sie selbst angefertigt haben. Verweigert der Vermieter die Übernahme, obwohl der Mieter am vereinbarten Ort die Schlüssel übergeben will, dann ist der Vermieter im Annahmeverzug. In diesem Fall kann der Mieter bei Gericht einen Hinterlegungsantrag stellen und eine andere Person zum Verwahrer erklären. So können weitere Mietzinsforderungen verhindert werden.

ulla.gruenbacher(at)kurier.at

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