Schimmel

Die wöchentliche Kolumne von Ulla Grünbacher.
Ulla Grünbacher

Ulla Grünbacher

Im November verjähren Gewährleistungsansprüche gegenüber den Verkäufern von Wohnungen mit Zubehör.

von Mag. Ulla Grünbacher

über Kellerabteile, Parplätze und Gartenanteile, die nicht im Grundbuch stehen

Autos, Rasenmäher, Bohrmaschinen – laute Geräusche umgeben uns jeden Tag. Lärm wird als Störfaktor empfunden und der Stress, der dabei entsteht, kann krankmachen. Der Blutdruck steigt, es kommt zu Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen. So viel ist bekannt. Neu ist, dass Lärm auch dick machen kann. Wer in der Nähe eines Flughafens wohnt und ständig dem Fluglärm ausgesetzt ist, läuft einer neuen Studie zufolge Gefahr, Gewicht zuzulegen. Mit dem Anstieg des Lärmpegels um fünf Dezibel steigt der Taillenumfang um rund 1,5 Zentimeter, das ist das Ergebnis einer Untersuchung von Wissenschaftlern des schwedischen Karolinska-Instituts. Die Wissenschaftler führen das Ergebnis auf die verstärkte Ausschüttung von Stresshormonen zurück. Aber nicht nur Lärm von lauten Maschinen verursacht Stress. Auch die ständige Geräuschkulisse, das Klappern von Tasten, das Gespräch und die Telefonate der Kollegen im Großraumbüro wirken sich auf Dauer auf das vegetative Nervensystem aus. Je mehr Platz den Mitarbeitern im Büro eingeräumt wird, desto weniger Auswirkungen hat der Lärm.

Erhaltungsarbeiten müssen nicht immer mit der Beseitigung der Schadensursache verbunden sein, urteilte der OGH. Die Mieterin betreibt im Erdgeschoß eines Hauses, das dem Mietrechtsgesetz unterliegt, eine Apotheke. Zum Mietobjekt zählen Lagerräume im Keller, beide Räumlichkeiten stehen unter Denkmalschutz. Die Kellerräume sind massiv mit Schimmel befallen, auch das Erdgeschoß ist betroffen. Die Gefahr besteht, dass Mitarbeiter und Kunden gesundheitliche Schäden davontragen. Die Mieterin hat daher einen Antrag auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten gestellt. Das Erstgericht verpflichtete die Vermieterin, eine Totalsanierung vorzunehmen. Das Rekursgericht hob den Beschluss auf. Die Begründung: Mit der Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten müsse im Vollanwendungsbereich des MRG nicht immer auch die aufwendige Beseitigung der häufig baulich verursachten Schadensursache verbunden sein. Vor allem dann nicht, wenn weniger tief greifende Möglichkeiten bestehen, den Schimmel für rund zehn Jahre zu beseitigen. Statt einer Trockenlegung des Mauerwerks kann auch ein Spezialputz Abhilfe schaffen.

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