Schadenersatz

Die wöchentliche Kolumne von Ulla Grünbacher.
Ulla Grünbacher

Ulla Grünbacher

Den Verkäufer trifft eine Gewährleistungspflicht

von Mag. Ulla Grünbacher

über die erstmalige Begründung von Wohnungseigentum

Wer an einem Zinshaus erstmals Wohnungseigentum begründet und die Wohnungen abverkauft, den trifft eine Gewährleistungspflicht. Allerdings nur dann, wenn das Haus zu diesem Zeitpunkt älter als 20 Jahre ist.

Der Fall: Der Käufer erwarb 2009 eine Eigentumswohnung in einem 1910 errichteten Haus. Dabei wurde ihm vom Verkäufer kein Gutachten über die in absehbarer Zeit erforderliche Erhaltungsmaßnahmen ausgehändigt. Später stellte sich heraus, dass erhebliche Erhaltungsmaßnahmen erforderlich sind. Daraufhin klagte der Käufer den Verkäufer auf Ersatz eines Teils der Kosten für die anstehenden Sanierungsarbeiten.

Das Erstgericht gab dem Antrag des Klägers statt, das Berufungsgericht hob das Urteil zur Ergänzung auf. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Denn laut Wohnungseigentumsgesetz haben Wohnungseigentums-Organisatoren in Häusern, die älter als 20 Jahre sind, ein Gutachten über den Bauzustand der allgemeinen Teile des Hauses in Bezug auf absehbare Erhaltungsarbeiten zu übergeben. Unterlassen sie das, gilt ein Erhaltungszustand als vereinbart, der in den nächsten zehn Jahren keine größeren Erhaltungsmaßnahmen erfordert.

Diese Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Erfordernis umfangreicher Erhaltungsarbeiten oft erst mit deutlicher Verzögerung klar wird. Laut Gesetz beginnt die dreijährige Gewährleistungsfrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem sich ‑ innerhalb von zehn Jahren - für den Erwerber die Notwendigkeit erheblicher Erhaltungsarbeiten herauskristallisiert.

Das Gericht wird also im konkreten Fall zu entscheiden haben, ob tatsächlich größere Arbeiten erforderlich sind und wie die Kosten angemessen auf Käufer und Verkäufer aufgeteilt werden.

ulla.gruenbacher@kurier.at

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