Schadenersatz

Die wöchentliche Kolumne von Ulla Grünbacher.
Ulla Grünbacher

Ulla Grünbacher

Vor offenbaren Hindernissen hätte die Firma warnen müssen

von Mag. Ulla Grünbacher

über ein OGH-Urteil

Ein um 1900 errichtetes Wohn- und Geschäftshaus hat sich aufgrund ungünstiger Bodenbedingungen im Laufe der Jahre erheblich gesetzt. Der Besitzer beauftragte ein Tiefbauunternehmen mit dem Unterfangen der Fundamente. Mit einem Düsenstrahlverfahren sollte der Untergrund stabilisiert werden. Wegen der verursachten Bodenbewegungen bei der Herstellung der Fundament-Säulen musste das Bauvorhaben vorzeitig abgebrochen werden. Denn das Haus setzte sich im Zuge der Arbeiten weiter ab, sodass ein Benützungsverbot ausgesprochen werden musste.

Daraufhin ging der Hausbesitzer vor Gericht. Er begehrte die Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beklagten für den gesamten Sanierungsaufwand. Während das Erstgericht nur eine Teilschuld erkannte, gab der Oberste Gerichtshof (OGH) dem Begehren zur Gänze statt. Denn einerseits haben keine Voruntersuchungen stattgefunden. Andererseits muss der Unternehmer vor offenbaren Hindernissen warnen. Der Beklagte hafte daher zu 100 Prozent.

ulla.gruenbacher@kurier.at

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