Provision

Die wöchentliche Kolumne von Ulla Grünbacher.
Ulla Grünbacher

Ulla Grünbacher

Dem Makler kann u.U. auch ohne Vermittlungserfolg die Provision zustehen.

von Mag. Ulla Grünbacher

über ein OGH-Urteil

Einem Immobilienmakler kann unter Umständen auch dann ein Provisionsanspruch zustehen, wenn es zu keinem Ermittlungserfolg gekommen ist.

Der aktuelle Fall: Eine Wohnungseigentümerin erteilte einer Maklerin einen befristeten Alleinvermittlungsauftrag zum Verkauf ihrer Wohnung. Das Auftragsformular enthielt den Passus: "Die Zahlung des vereinbarten Provisionssatzes wird auch für den Fall vereinbart, dass das vertraglich vereinbarte Geschäft wider Treu und Glauben nicht zustande kommt."

Die Maklerin übermittelte in der Folge drei Kaufanbote, welche die Auftraggeberin wegen zu geringen Kaufpreises ablehnte. Schließlich erzielte die Maklerin kurz vor Ablauf des Alleinvermittlungsauftrags ein Anbot über den Wunschpreis der Auftraggeberin. Sie leitete dieses umgehend weiter, doch die Besitzerin erlangte wegen Ortsabwesenheit erst nach Ablauf des Alleinvermittlungsauftrags Kenntnis darüber. Am selben Tag verkaufte sie die Immobilie an eine andere Interessentin, die nicht von der Maklerin vermittelt wurde.

Daraufhin begehrte die Maklerin gerichtlich die Provision. Der OGH wies die Klage jedoch ab. Besondere Vereinbarungen mit Verbrauchern sind nur dann rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Sie müssen dem Verbraucher deutlich erkennbar sein. Das war hier nicht der Fall.

ulla.gruenbacher@kurier.at

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