Nutzungsrechte

Die wöchentliche Kolumne von Ulla Grünbacher.
Ulla Grünbacher

Ulla Grünbacher

Mieter haben in Österreich starke Rechte, vor allem was die Ausstattung der Wohnung zum Zeitpunkt der Anmietung betrifft.

Der Fall: Die Wohnung war 1997, als sie von der Mieterin angemietet wurde, mit zwei Kaminen ausgestattet. 1997 ließ sie eine Gasetagenheizung einbauen und nutzte ab diesem Zeitpunkt nur noch einen der Kamine. 2006 wurde im Haus eine Zentralheizung errichtet, der Kessel wurde an dem Kamin mit der Nummer 20 angeschlossen. Im Zuge der Installation wurde in den stillgelegten Kamin der Mieterin ohne ihr Wissen ein Kunststoffrohr eingezogen. Dieses war zur Ableitung von Abgasen eines geplanten zweiten Kessels vorgesehen. Damit stand der Kamin ab diesem Zeitpunkt für die Mieterin nicht mehr zur Verfügung.

Zunächst stimmte sie zu, ihre Wohnung an die Zentralheizung anzuschließen, lehnte es aber wenig später ab. 2008 wollte sie schließlich an en betreffenden Kamin ein weiteres Heizgerät anschließen. Der beauftragte Rauchfangkehrer stellte fest, dass dieser bereits belegt war. Zum selben Zeitpunkt wurde Wohnungseigentum im Haus begründet. Die Mieterin begehrte folglich von ihrer Vermieterin die Wiederherstellung des Kaminanschlusses. Die Vermieterin argumentierte, die MIeterin habe selbst den Kaminanschluss stillgelegt und damit ihre Nutzungsrechte aufgegeben. Der vereinbarte Gebrauch sei mit dem zweiten Kamin gewährleistet.

Das Erstgericht wies den Antrag der Mieterin ab, das Rekursgericht stellte fest, dass die Vermieterin nicht allein zur Durchführung der Veränderung an den allgemeinen Teilen verpflichtet werden könne. Sie könne aber einen Antrag auf Wiederherstellung an die Eigentümergemeinschaft stellen. Der OGH befand, die Vermieterin habe die Zustimmung aller MIteigentümer einzuholen oder gerichtlich ersetzen zu lassen.

ulla.gruenbacher@kurier.at

Kommentare