Mietzinsüberprüfung

Die wöchentliche Kolumne von Ulla Grünbacher.
Ulla Grünbacher

Ulla Grünbacher

Die Zulässigkeit des Mietzinses hängt von der Ausstattung ab.

von Mag. Ulla Grünbacher

über ein OGH-Urteil

Ob die Miethöhe gerechtfertigt ist oder nicht, hängt auch vom Zustand des Objekts zum Zeitpunkt der Anmietung ab.

Der Fall: Ein Mieter ist in den Mietvertrag seines verstorbenen Vaters eingetreten. Der Vermieter nimmt den Mietvertragseintritt zum Anlass, die Miete zu erhöhen. Daraufhin lässt der Mieter den gesetzlich zulässigen Hauptmietzins überprüfen.

Dabei stellt sich heraus, dass die Wohnung mangels Erdung der Elektroinstallationen als "unbrauchbar" einzustufen ist, sprich: Kategorie D. Zulässig sei daher ein Betrag, der auch jenen unterschreitet, den der Vater des Mieters gezahlt hatte. Der Vermieter hatte den vom eingetretenen Mieter zuviel bezahlten Betrag in der Höhe von rund 3350 Euro zurückzuzahlen.

Eine Rückforderung der von dessen Vater zu viel bezahlten Beträge war aber nicht möglich, da die Überprüfung sich nur auf die Anhebung nach dem Vertragseintritt bezogen hat. Denn die Mietzinsüberprüfung eröffnet nicht das Recht, die ursprüngliche Mietzinsvereinbarung auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen.

ulla.gruenbacher@kurier.at

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