Klebeband
Ein Riss in der Badewanne bedingt keinen Ersatzanspruch des Mieters, stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) klar.
Ein Riss in der Badewanne bedingt keinen Ersatzanspruch des Mieters, stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) klar. Der Fall: Bei Anmietung einer Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechts war das Badezimmer mit einer Badewanne ausgestattet. Jahre später entstand aufgrund eines Materialfehlers ein Riss. Die Mieter verklebten diesen provisorisch mit einem Klebeband, wodurch es zu keinem weiteren Wasseraustritt kam und forderten die Hausverwaltung zum Austausch der Badewanne auf. Da diese der Aufforderung nicht nachkam, ließen die Mieter neun Monate später auf eigene Kosten eine neue Wanne einbauen. Der Vermieter weigerte sich, die Kosten dafür zu übernehmen und die Mieter gingen vor Gericht. Der OGH urteilte, dass Vermieter nur zur Erhaltung gezwungen sind, wenn ein ernster Schaden des Hauses vorliegt oder vom Mietgegenstand eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgeht – beides trifft nicht zu. Hätte der Mieter den Riss nicht abgeklebt, wäre unter Umständen ein ernster Schaden entstanden. Der Vermieter hätte dann zur Behebung ebenfalls ein Klebeband wählen können. Zum Austausch ist er nicht verpflichtet.
ulla.gruenbacher(at)kurier.at
Kommentare