Kaution

Die wöchentliche Kolumne von Ulla Grünbacher.
Ulla Grünbacher

Ulla Grünbacher

Bezahlt der Mieter die Kaution, die bei Abschluss eines Mietvertrages meist verlangt wird, verspätet oder gar nicht, stellt dies keinen gesetzlichen Kündigungsgrund dar.

von Mag. Ulla Grünbacher

über die Kaution

Mieter können aus wichtigen Gründen gekündigt werden. Zum Beispiel wenn sie die Miete nicht bezahlen oder wenn die Wohnung vertragswidrig benützt wird.

Bezahlt der Mieter die Kaution, die bei Abschluss eines Mietvertrages meist verlangt wird, verspätet oder gar nicht, stellt dies keinen gesetzlichen Kündigungsgrund dar. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat in einem Urteil klargestellt, dass der Vermieter aus diesem Grund den Mietvertrag nicht vorzeitig aufkündigen darf. Die Kaution (üblich sind drei Monatsmieten plus Betriebskosten plus zehn Prozent Umsatzsteuer) sei kein Mietbestandteil, sondern lediglich ein Sicherungsinstrument, argumentierte das Gericht. Dieses kann der Vermieter heranziehen, um etwaige Schäden in der Wohnung (die über die gewöhnliche Abnützung hinaus gehen) im Mietgegenstand zu reparieren oder Mietzinsrückstände zu decken. Der Vermieter kann zwar, wenn die Zahlung einer Kaution vertraglich vereinbart wurde, den Betrag gesondert einklagen. Das ändert aber nichts daran, dass das Mietverhältnis aufrecht bleibt.

ulla.gruenbacher(at)kurier.at

Kommentare