Haustüre

Die wöchentliche Kolumne von Ulla Grünbacher.
Ulla Grünbacher

Ulla Grünbacher

Das allgemeine Bedürfnis nach Sicherheit steigt und hat Auswirkungen auf Investitionen im Wohnbereich.

von Mag. Ulla Grünbacher

über ein Urteil

Autos, Rasenmäher, Bohrmaschinen – laute Geräusche umgeben uns jeden Tag. Lärm wird als Störfaktor empfunden und der Stress, der dabei entsteht, kann krankmachen. Der Blutdruck steigt, es kommt zu Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen. So viel ist bekannt. Neu ist, dass Lärm auch dick machen kann. Wer in der Nähe eines Flughafens wohnt und ständig dem Fluglärm ausgesetzt ist, läuft einer neuen Studie zufolge Gefahr, Gewicht zuzulegen. Mit dem Anstieg des Lärmpegels um fünf Dezibel steigt der Taillenumfang um rund 1,5 Zentimeter, das ist das Ergebnis einer Untersuchung von Wissenschaftlern des schwedischen Karolinska-Instituts. Die Wissenschaftler führen das Ergebnis auf die verstärkte Ausschüttung von Stresshormonen zurück. Aber nicht nur Lärm von lauten Maschinen verursacht Stress. Auch die ständige Geräuschkulisse, das Klappern von Tasten, das Gespräch und die Telefonate der Kollegen im Großraumbüro wirken sich auf Dauer auf das vegetative Nervensystem aus. Je mehr Platz den Mitarbeitern im Büro eingeräumt wird, desto weniger Auswirkungen hat der Lärm.

Das allgemeine Bedürfnis nach Sicherheit steigt und hat Auswirkungen auf Investitionen im Wohnbereich. Konkret geht es darum, dass ein Mieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) auf eigene Kosten eine Sicherheitstüre zu seiner Wohnung einbauen ließ. Die Investition wurde vom Land Wien durch einen Zuschuss gefördert. Beim Auszug forderte der Mieter den Vermieter zum Ersatz der getätigten Investition auf. Die Vermieterin weigerte sich mit der Begründung, der Einbau der Türe stelle keine wesentliche Verbesserung dar. Der Oberste Gerichtshof (OGH) urteilte, dass dem Mieter beim Auszug Ersatz für wesentliche Verbesserungen zusteht, die in den letzten 20 Jahren vor Beendigung des Mietverhältnisses getätigt wurden. Voraussetzungen sind, dass die Investition von einer Gebietskörperschaft gefördert wurde, sie (für potenzielle Nachmieter) von Nutzen ist und die gesetzliche Abschreibungsdauer noch nicht erschöpft ist. Die öffentliche Förderung der Investition ist laut OGH ein Indiz für eine wesentliche Verbesserung wie im MRG definiert. Der Vermieter muss die Investition ablösen.

ulla.gruenbacher(at)kurier.at

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